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Das materielle Computerstrafrecht
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509 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ hätte er es wohl auch in beiden Bestimmungen verwenden können bzw müssen.2440 Wesentlich ist, dass in keiner Bestimmung eine Entgeltlich- keit des Konsums der Tatobjekte eine Rolle spielt. Mein Vorschlag wäre, die Tathandlungen sprachlich dem § 207 a Abs 3 a anzugleichen und die Strafbarkeit iSd § 215 a Abs 2 a ebenfalls auf den Verschaffungsakt vor- zuverlegen. Was die Wahrnehmung der Darbietung im Wege einer Di- rektübertragung zB im Internet anlangt, so könnte ebenfalls – wie das » Zugreifen « in § 207 a Abs 3 a – auf eine Audio-Video neutrale Begriff- lichkeit abgestellt werden, wie zB » wahrnimmt « 2441, » zugreift « 2442 bzw » sich zugänglich macht « oder ggf » benützt «. Um daher sämtliche als strafwürdig erachtete Sachverhaltsvarianten zu erfassen, sollten meh- rere Handlungsalternativen auch gesetzlich angeführt werden. Dabei könnte zumindest an eine generalklauselartige Auffangtathandlung wie » oder sich sonst zugänglich macht « gedacht werden. Andernfalls wäre zwar das Zugreifen auf eine kinderpornographische Abbildung im Internet ( auch ) für einen Blinden als Täter strafbar ( § 207 a Abs 3 a ), nicht aber das Betrachten eines audiovisuellen Live-Streams einer kin- derpornographischen Darbietung. Mag § 215 a Abs 2 a hins des Betrachtens gegenüber dem Zugreifen in § 207 a Abs 3 a enger sein, so ist § 215 a Abs 2 a, was die weiteren Tat- modalitäten anlangt, dennoch weiter gefasst. Wie oben ausgeführt, macht sich gem § 207 a Abs 3 a nur strafbar, wer auf pornographische Darstellungen ( wissentlich ) im » Internet « zugreift. § 215 a Abs 2 a kennt so eine Einschränkung nicht. § 207 a Abs 3 a ist daher – anders als § 215 a Abs 2 a – medien- bzw technikgebunden.2443 9. Subjektive Tatseite Auf der subjektiven Tatseite muss der Täter in seinem Tatbildvorsatz wissentlich iSd § 5 Abs 3 handeln. Demzufolge muss er es für gewiss halten, dass ein Minderjähriger ( § 215 a Abs 2 a erster Satz ) bzw ein Un- mündiger ( § 215 a Abs 2 a zweiter Satz ) an der pornographischen Dar- bietung mitwirkt. 2440 Siehe dazu JAB 106 BlgNR XXIV. GP, 34; etwa in die Richtung Hinterhofer in SbgK § 207 a Rz 61. 2441 Was sämtliche menschliche Sinne mitumfassen würde. 2442 Siehe § 207 a Abs 3 a. 2443 Mehr dazu oben S 499 ff.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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