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Das materielle Computerstrafrecht
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510 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ 10. Sonstiges Das Offizialdelikt des § 215 a Abs 2 a erster Satz fällt aufgrund der Straf- drohung in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts, was wohl auf ein Redaktionsversehen schließen lässt, da für die vergleichbare Bestimmung des § 207 a Abs 3 a ( auch hins mündiger Minderjähriger ) – wie für die des § 207 a Abs 3 ( auch Satz 1 ) – die ( teils ausnahmsweise ) Zuständigkeit des Einzelrichters am Landesgericht gem § 31 Abs 4 Z 2 StPO iVm § 30 Abs 1 Z 9 StPO besteht.2444 Dies sollte wohl auch für § 215 a Abs 2 a Satz 1 nachgebessert werden. § 215 a Abs 2 a zweiter Satz fällt gem § 31 Abs 4 Z 1 StPO in die Zustän- digkeit des Einzelrichters am Landesgericht. B. Exkurs: Pornographiegesetz § 1 ( 1 ) Eines Verbrechens macht sich schuldig, wer in gewinnsüchtiger Absicht a ) unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder oder andere unzüch- tige Gegenstände herstellt, verlegt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält, b ) solche Gegenstände einführt, befördert oder ausführt, c ) solche Gegenstände anderen anbietet oder überläßt, sie öffentlich ausstellt, aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet oder solche Laufbilder anderen vorführt, d ) sich öffentlich oder vor mehreren Leuten oder in Druckwerken oder verbreiteten Schriften zu einer der in den lit. a bis c bezeichneten Handlungen erbietet, e ) auf die in lit. d bezeichnete Weise bekanntgibt, wie von wem oder durch wen unzüchtige Gegenstände erworben oder ausgeliehen oder wo solche Gegenstände besichtigt werden können. ( 2 ) Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ver- hängt werden. 2444 Siehe Bergauer / Schmölzer in Jahnel / Mader / Staudegger, IT-Recht 3, 635 ( 680 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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