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Das materielle Computerstrafrecht
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513 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Gerade was nämlich die Grundintention des PornG – im Gegensatz zu den teleologischen Zielen des Urkundenstrafrechts – anlangt, ist nicht zu verstehen, warum auf das strenge Schriftverständnis des » Ur- kundenstrafrechts « abgestellt werden sollte. Es muss doch wohl aus in der hier interessierenden Thematik die formale Umschreibung, dass eine Schrift alle Zeichen erfasst, » die dazu dienen, einen Gedanken zu verkörpern und für andere lesbar zu machen « ausreichend sein.2460 Es ist daher Schmölzer beizupflichten, wenn sie argumentiert, dass in diesem Zusammenhang auch der Text auf einem Bildschirm eine solche Schrift darstellen sollte, da auch in diesem Fall ein Gedankenin- halt für jemanden über eine gewisse Zeit lesbar ist und es ohnehin we- der auf die verwendete Schriftart oder Sprache, noch auf das Schreib- material ankommt.2461 Auch Reindl-Krauskopf schließt eine Interpretation der Schrift iZm dem PornG, die sich nicht am Urkundenstrafrecht orientiert, nicht aus, meint aber dann doch, dass man iSd Einheit der Rechtsordnung vom selben Begriff ausgehen sollte.2462 Dies ist mE jedoch keine ausrei- chende Begründung, weil es doch nicht um die Vergleichbarkeit von Begriffen, sondern um kriminalpolitische Zwecke geht. Das Pornogra- phiegesetz als spezielles Sachgesetz – wie auch in anderem Zusammen- hang das DSG 2000 – regelt eine Materie, die ihre eigenen Wertvorstel- lungen und Begrifflichkeiten besitzt. Der Gesetzgeber sollte daher zur Klarstellung eine – gegenüber dem Urkundenstrafrecht neutrale – ma- terienübergreifende Legaldefinition der » Schrift « schaffen, auf die das strenge Schriftlichkeitserfordernis des Urkundenstrafrechts in weite- rer Folge bloß aufbaut. Indiziert der Gegenstandsbegriff auch eine gewisse Dauerhaf- tigkeit der körperlichen Fixierung 2463, so ist diese mE ebenso in der Form einer fortgesetzten Reproduzierbarkeit der Darstellung gegeben. Eine solche wäre dabei auch bei einer Text- bzw Binärdatei in einem gewöhnlichen Dateiformat 2464 gegeben, die zwar ubiquitär verwend- 2460 Zu dieser Aussage grundlegend Kienapfel / Schroll in WK 2 § 223 Rz 28. 2461 Siehe Schmölzer in Jahnel / Schramm / Staudegger, Informatikrecht 2, 335 ( 362 f ). 2462 Vgl Reindl-Krauskopf, Computerstrafrecht 2, 45. 2463 Keine Dauerhaftigkeit besitzen daher zB Zeichen in den Sand, in den Schnee oder auf eine beschlagene Fensterscheibe geschrieben ( vgl Kienapfel / Schroll in WK 2 § 223 Rz 36 ). 2464 Dateiformate ermöglichen den jeweils durch ein spezielles Format ( zB Musik- bzw Videodatei, Bild- oder Textdatei ) festgelegten Zugriff auf die Inhalte der Da-
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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