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Das materielle Computerstrafrecht
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515 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ verbreitung in Frage kommen. Das können bspw Websites, Internet- Tauschbörsen, Chat-Rooms oder Massen-E-Mails 2472 sein. Wird allerdings die Tathandlung nicht durch, sondern lediglich mit Beziehung auf Druckwerke begangen, liegt wiederum kein Medienin- haltsdelikt vor.2473 Aufgrund der Strafdrohung fällt § 1 PornG grundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts ( § 30 Abs 1 StPO ). Im Fall der Begehung als Medieninhaltsdelikt ist gem § 41 Abs 2 und 3 Me- dienG die Sonderzuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen gegeben. ( Exkurs Ende ) C. Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen ( § 208 a ) – » Cyber-Grooming « § 208 a ( 1 ) Wer einer unmündigen Person in der Absicht, an ihr eine strafbare Handlung nach den §§ 201 bis 207 a Abs. 1 Z 1 zu begehen, 1. im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines Com- putersystems oder 2. auf sonstige Art unter Täuschung über seine Absicht ein persönli- ches Treffen vorschlägt oder ein solches mit ihr vereinbart und eine konkrete Vorbereitungshandlung zur Durchführung des persönli- chen Treffens mit dieser Person setzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. ( 1 a ) Wer zu einer unmündigen Person in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 207 a Abs. 3 oder 3 a in Bezug auf eine pornographi- sche Darstellung ( § 207 a Abs. 4 ) dieser Person zu begehen, im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersys- tems Kontakt herstellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. ( 2 ) Nach Abs. 1 und 1 a ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde ( § 151 Abs. 3 ) von seinem Verschulden erfahren hat, sein Vorhaben aufgibt und der Behörde sein Verschulden offenbart. 2472 Vgl dazu LG Klagenfurt 10. 01. 2008, 7 Bl 121 / 07y = jusIT 2008 / 44, 95 ( Bergauer ); vgl auch Wittmann / Zöchbauer in Röggla / Wittmann / Zöchbauer ( Hrsg ), Medienrecht. Praxiskommentar ( 2012 ) MedienG § 1 Rz 10. 2473 Siehe OGH 13. 02. 1997, 12 Os 183 / 96.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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