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528 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
einer gefährlichen Situation für das Opfer bezüglich pornographischer
Darstellungen der unmündigen Person. § 208 a Abs 1 a ist daher ein Vor-
bereitungsdelikt, das diese Vorbereitungshandlung ausdrücklich un-
ter Strafe stellt. Im Verhältnis zum Rechtsgut ( hier: Schutz der Kinder
vor sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung bzw Kinderpornogra-
phie ) ist diese Bestimmung somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, da
das Verhalten des Täters ohne Rücksicht auf eine tatsächlich eingetre-
tene Rechtsgutgefährdung oder -verletzung für strafbar erklärt wird.2525
Die Gefahr für das Rechtsgut ist dabei hoch, jene für ein konkretes
Tatobjekt gering. Tatbestandlich betrachtet verlangt eine Kontakther-
stellung aber eine von dieser in der Außenwelt zumindest gedanklich
abtrennbare Wirkung. Die gefährliche Handlung führt über die Kon-
taktherstellung zu einem tatbestandlichen ( Zwischen- ) Erfolg, der al-
lerdings noch keine konkrete Rechtsgutgefährdung bedeutet. Folglich
ist § 208 a Abs 1 a gleichermaßen ein abstraktes Gefährdungsdelikt wie
Erfolgsdelikt. Der von der Tathandlung abtrennbare ( tatbestandliche )
Erfolg liegt nun darin, dass das Opfer nach Kontaktherstellung durch
den Täter jederzeit über die IKT mit diesem kommunizieren kann. Die
Tathandlung der » Kontaktherstellung « ist vergleichbar mit der des
» Zugänglichmachens « 2526. Das Opfer kann nach der Kontaktaufnahme
durch den Täter idR über eine bekanntgegebene E-Mail-Adresse, Tele-
fonnummer oder einen Nicknamen eines Chat-Forums bzw durch die
Annahme eines Telefonanrufs ( auch bei unterdrückter Rufnummer )
mit dem Täter in Kontakt treten. Es wurde ihm durch die Handlung
des Täters ein informations- bzw kommunikationstechnischer » Zu-
gang « zu diesem eröffnet.
d. Subjektive Tatseite
Der Unrechtsgehalt der Tat erschließt sich ausschließlich aus der inne-
ren Einstellung des Täters, nämlich aus seinem Vorsatz. § 208 a Abs 1 a
ist ein Absichtsdelikt ieS 2527, da es der Täter in seinem Vorhaben auf
ein besonderes Endziel abgesehen haben muss, nämlich eine strafbare
2525 Siehe dazu generell Fuchs, AT I 8, Rz 10 / 43.
2526 Vgl etwa § 120 Abs 2 a, § 126 c Abs 1, § 207 a Abs 1 Z 2, § 278 f Abs 1 sowie § 51 DSG 2000.
2527 Da in diesem Zusammenhang auch tatsächlich » Absicht « iSd § 5 Abs 2 in Bezug
auf den angestrebten Erfolg vorliegen muss.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik