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Das materielle Computerstrafrecht
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528 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ einer gefährlichen Situation für das Opfer bezüglich pornographischer Darstellungen der unmündigen Person. § 208 a Abs 1 a ist daher ein Vor- bereitungsdelikt, das diese Vorbereitungshandlung ausdrücklich un- ter Strafe stellt. Im Verhältnis zum Rechtsgut ( hier: Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch, sexueller Ausbeutung bzw Kinderpornogra- phie ) ist diese Bestimmung somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, da das Verhalten des Täters ohne Rücksicht auf eine tatsächlich eingetre- tene Rechtsgutgefährdung oder -verletzung für strafbar erklärt wird.2525 Die Gefahr für das Rechtsgut ist dabei hoch, jene für ein konkretes Tatobjekt gering. Tatbestandlich betrachtet verlangt eine Kontakther- stellung aber eine von dieser in der Außenwelt zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung. Die gefährliche Handlung führt über die Kon- taktherstellung zu einem tatbestandlichen ( Zwischen- ) Erfolg, der al- lerdings noch keine konkrete Rechtsgutgefährdung bedeutet. Folglich ist § 208 a Abs 1 a gleichermaßen ein abstraktes Gefährdungsdelikt wie Erfolgsdelikt. Der von der Tathandlung abtrennbare ( tatbestandliche ) Erfolg liegt nun darin, dass das Opfer nach Kontaktherstellung durch den Täter jederzeit über die IKT mit diesem kommunizieren kann. Die Tathandlung der » Kontaktherstellung « ist vergleichbar mit der des » Zugänglichmachens « 2526. Das Opfer kann nach der Kontaktaufnahme durch den Täter idR über eine bekanntgegebene E-Mail-Adresse, Tele- fonnummer oder einen Nicknamen eines Chat-Forums bzw durch die Annahme eines Telefonanrufs ( auch bei unterdrückter Rufnummer ) mit dem Täter in Kontakt treten. Es wurde ihm durch die Handlung des Täters ein informations- bzw kommunikationstechnischer » Zu- gang « zu diesem eröffnet. d. Subjektive Tatseite Der Unrechtsgehalt der Tat erschließt sich ausschließlich aus der inne- ren Einstellung des Täters, nämlich aus seinem Vorsatz. § 208 a Abs 1 a ist ein Absichtsdelikt ieS 2527, da es der Täter in seinem Vorhaben auf ein besonderes Endziel abgesehen haben muss, nämlich eine strafbare 2525 Siehe dazu generell Fuchs, AT I 8, Rz 10 / 43. 2526 Vgl etwa § 120 Abs 2 a, § 126 c Abs 1, § 207 a Abs 1 Z 2, § 278 f Abs 1 sowie § 51 DSG 2000. 2527 Da in diesem Zusammenhang auch tatsächlich » Absicht « iSd § 5 Abs 2 in Bezug auf den angestrebten Erfolg vorliegen muss.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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