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Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
weisen, weshalb sie geeignet sein muss, eine schwere oder längere Zeit
anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädi-
gung des Wirtschaftslebens herbeizuführen.
Auf der subjektiven Seite wird neben dem Tatbildvorsatz auch ein
erweiterter ( überschießender ) Vorsatz verlangt, die Bevölkerung auf
schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine
internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unter-
lassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirt-
schaftlichen und sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer in-
ternationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.
Für diesen Fall wird gem § 278 c Abs 2 das Höchstmaß der Strafdrohung
des § 126 a um die Hälfte hinaufgesetzt.
Die Eignung eines Computerwurms 2568 zur Begehung einer Ge-
meingefährdung ( § 176 ) oder einer Datenbeschädigung als terroristi-
sche Straftat wurde bereits an anderer Stelle untersucht und grund-
sätzlich bejaht.2569 Dass durch Computerwürmer eine Gefährdung für
Leib oder Leben mittelbar realisiert werden kann, hat auch ein deut-
sches Gericht im Fall des » Sasser-Wurms « bestätigt. Der Angeklagte
habe nämlich durch die Verbreitung seines Internetwurms Notrufan-
lagen und ähnliche Einrichtungen vorüber gehend funktionsunfähig
gemacht und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben anderer herbei-
geführt.2570
Das Ausmaß der Schäden, die durch Computerwürmer zu erwar-
ten sind, ist beträchtlich. Der » Loveletter «-Wurm richtete im Jahr 2000
einen auf 10 Milliarden Euro geschätzten Schaden an 2571, und auch
im Fall » Sasser-Wurm « hat die ermittelnde Staatsanwaltschaft einen
Schaden iHv € 130.000,– festgestellt, wobei davon ausgegangen werden
kann, dass der Schaden weltweit mehr als eine Million Euro betragen
hat.2572
Im Zusammenhang mit § 278 c Abs 1 Z 6 und der Datenbeschä-
digung nach § 126 a fällt auf, dass der Gesetzgeber alternativ neben
2568 Freilich wäre auch an » logische Bomben « oder » DDoS-Angriffe « zu denken.
2569 Siehe Bergauer, jusIT 2008 / 2, 2.
2570 Pressemitteilung des Landgerichts Verden, Urteil im Sasser-Prozess, < www.land-
gericht-verden.niedersachsen.de / portal / live.php ?navigation_id=13888&article_
id=58136&_psmand=57 > ( 01. 04. 2014 ).
2571 Reischl, Gefährliche Netze ( 2001 ) 32.
2572 Heise online, Entwickler des Wurms Sasser steht vor Gericht, < www.heise.de / new-
sticker / meldung / 61392 > ( 01. 04. 2014 ).
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik