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Das materielle Computerstrafrecht
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539 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ weisen, weshalb sie geeignet sein muss, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädi- gung des Wirtschaftslebens herbeizuführen. Auf der subjektiven Seite wird neben dem Tatbildvorsatz auch ein erweiterter ( überschießender ) Vorsatz verlangt, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unter- lassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirt- schaftlichen und sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer in- ternationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören. Für diesen Fall wird gem § 278 c Abs 2 das Höchstmaß der Strafdrohung des § 126 a um die Hälfte hinaufgesetzt. Die Eignung eines Computerwurms 2568 zur Begehung einer Ge- meingefährdung ( § 176 ) oder einer Datenbeschädigung als terroristi- sche Straftat wurde bereits an anderer Stelle untersucht und grund- sätzlich bejaht.2569 Dass durch Computerwürmer eine Gefährdung für Leib oder Leben mittelbar realisiert werden kann, hat auch ein deut- sches Gericht im Fall des » Sasser-Wurms « bestätigt. Der Angeklagte habe nämlich durch die Verbreitung seines Internetwurms Notrufan- lagen und ähnliche Einrichtungen vorüber gehend funktionsunfähig gemacht und dadurch eine Gefahr für Leib und Leben anderer herbei- geführt.2570 Das Ausmaß der Schäden, die durch Computerwürmer zu erwar- ten sind, ist beträchtlich. Der » Loveletter «-Wurm richtete im Jahr 2000 einen auf 10 Milliarden Euro geschätzten Schaden an 2571, und auch im Fall » Sasser-Wurm « hat die ermittelnde Staatsanwaltschaft einen Schaden iHv € 130.000,– festgestellt, wobei davon ausgegangen werden kann, dass der Schaden weltweit mehr als eine Million Euro betragen hat.2572 Im Zusammenhang mit § 278 c Abs 1 Z 6 und der Datenbeschä- digung nach § 126 a fällt auf, dass der Gesetzgeber alternativ neben 2568 Freilich wäre auch an » logische Bomben « oder » DDoS-Angriffe « zu denken. 2569 Siehe Bergauer, jusIT 2008 / 2, 2. 2570 Pressemitteilung des Landgerichts Verden, Urteil im Sasser-Prozess, < www.land- gericht-verden.niedersachsen.de / portal / live.php ?navigation_id=13888&article_ id=58136&_psmand=57 > ( 01. 04. 2014 ). 2571 Reischl, Gefährliche Netze ( 2001 ) 32. 2572 Heise online, Entwickler des Wurms Sasser steht vor Gericht, < www.heise.de / new- sticker / meldung / 61392 > ( 01. 04. 2014 ).
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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