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Das materielle Computerstrafrecht
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561 Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ 7. Stalking durch » Identitätsmissbrauch « ( § 107 a Abs 2 Z 3 ) § 107 a Abs 2 Z 3 erfasst Fälle, in denen der Täter unter Verwendung per- sonenbezogener Daten des Opfers Waren 2672 oder Dienstleistungen 2673 für diese Person bestellt. Im Wesentlichen wird dabei an den Identitäts- missbrauch gedacht, bei dem sich der Täter für das Opfer ausgibt und unter dessen Namen irgendwelche Waren oder Dienstleistungen be- stellt.2674 Der Täter missbraucht in diesem Zusammenhang personen- bezogene Daten des Opfers als Rechnungs- und Lieferadresse. Die Be- einträchtigung für das Opfer ergibt sich dadurch überwiegend aus dem Erhalt der Rechnungsforderungen und nicht bestellter Waren, die er mit entsprechendem Aufwand abwehren bzw zurücksenden muss.2675 Des Weiteren ist an Fälle zu denken, in denen der Täter zwar in seinem eigenen Namen Waren oder Dienstleistungen bestellt, diese aber un- ter Angabe personenbezogener Daten des Opfers der gestalkten Per- son liefern lässt. Der Täter verwendet in solchen Fällen, die Daten des Opfers als Lieferadresse.2676 Hier wird das Opfer durch die Zusendung der nicht von ihm bestellten Waren belästigt. Genauso vom Wortlaut dieser Handlungsvariante ( arg » für sie « ) umfasst sind Fälle, in denen der Täter stellvertretend für das Opfer Waren oder Dienstleistungen bestellt, diese dann aber an dritte Personen ( zB Freunde oder Feinde des Opfers ) liefern lässt.2677 Wach weist überzeugend darauf hin, dass solche Fälle ebenfalls eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebens- führung hervorrufen können, wenn bspw das Opfer mit Rechnungen von Lieferanten konfrontiert werden, nachdem die belieferten Dritten die Waren bereits gutgläubig verbraucht haben.2678 2672 Zu denken wäre etwa an Sex-Spielzeug, Porno-Filme, Viagra, Pizza, Unterwäsche usw. 2673 Beispielsweise Beauftragung eines Hostessenservices, eines Strippers, einer Part- nervermittlung. 2674 Vgl etwa Schwaighofer in WK 2 § 107 a Rz 23. 2675 Vgl Fuchs / Reindl-Krauskopf, BT I 4, 96. 2676 Siehe Beclin in BMJ, 34. Ottensteiner Fortbildungsseminar, 103 ( 120 ); weiters Wach in SbgK § 107 a Rz 38 und 41. 2677 Siehe dazu Wach in SbgK § 107 a Rz 41. 2678 Siehe Wach in SbgK § 107 a Rz 41.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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