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Das materielle Computerstrafrecht
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568 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Folge geprüft werden, ob – einem » allgemeinen Ingerenzprinzip « 2712 entsprechend – ein durch aktives Tun geschaffener rechtswidriger Zu- stand durch anschließendes Unterlassen des Täters ( unter den Vor- aussetzungen des § 2 2713 ) den rechtskonformen Zustand wiederherzu- stellen, fortdauernd aufrechterhalten wird.2714 Nur dadurch würde der Tatbestand ununterbrochen solange weiter verwirklicht werden, bis der Störvorgang tatsächlich sein Ende gefunden hat ( materielle Been- digung ). Genau genommen liegen zwei Delikte vor: eines, das die Herbei- führung eines rechtswidrigen Zustands durch aktives Tun betrifft und ein weiteres, was die Unterlassung der Beseitigung dieses rechtswid- rigen Zustands durch den Täter als Garant ( hier: der Beseitigung des inkriminierten Kontaktaufrufs im Internet-Inserat ) kraft Ingerenz an- langt. In diesem Fall geht grundsätzlich ein strafbarkeitsausschöpfen- des Tun rechtstechnisch betrachtet dem Unterlassen vor.2715 Im vorliegenden Fall wird allerdings durch das anschließende Un- terlassen des Täters, der noch Einfluss auf das Geschehen hat, die Ver- anlassung der Kontaktaufnahme mit dem Opfer im Internet ständig wiederholt, weshalb das Unrecht durch die Fortdauer der Aufrecht- erhaltung der Veröffentlichung anhält und darüber hinaus noch ver- größert wird. Das einmalige Tun ( hier: Hochladen des Inserats ) als Handlungselement stellt im konkreten Fall nicht die für das Rechtsgut gefährlichere Begehung dar, weil im Zeitpunkt der Veröffentlichung ( = Zeitpunkt der formellen Vollendung ) gar kein Dritter das Inserat liest bzw mangels Kenntnis des genauen Veröffentlichungszeitpunkts lesen kann. Vielmehr wirkt sich folglich das anschließende fortgesetzte Un- 2712 In dem Sinn, dass jedermann die nachteiligen Folgen abzuwenden hat, die aus seinem ( rechtswidrig oder rechtmäßigem ) Tun entspringen können ( vgl Fabrizy, StGB 11 § 2 Rz 3a ). Mit anderen Worten, die Schaffung einer Gefahrenquelle er- zeugt eine Handlungspflicht. 2713 Insbesondere sind das 1.) das Vorliegen eines Erfolgsdelikts; 2.) eine Garanten- stellung; 3.) die Gleichwertigkeit des Unterlassens der Erfolgsabwendung gegen- über der Verwirklichung durch aktives Tun. 2714 Vgl zB Schmoller in SbgK § 99 Rz 15 mwN; Leukauf / Steininger, StGB 3 § 99 Rz 10; Triff- terer AT 2, 65. 2715 Siehe zum » Primat des Tuns « allgemein Fabrizy, StGB 11 § 2 Rz 13; Kienapfel / Höp- fel / Kert, AT 14, Z 28 Rz 25 ff. Im Urteil dürfte nicht über beide Deliktsbegehungen nebeneinander abgesprochen werden. Das unechte Unterlassungsdelikt wäre le- diglich eine » mitbestrafte Nachtat «. Allerdings wäre bei der Strafzumessung die Fortsetzung über eine längere Zeit als etwaiger Erschwerungsgrund iSd § 33 Abs 1 Z 1 letzter Fall zu berücksichtigen.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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