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Das materielle Computerstrafrecht
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574 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ weisen fokussieren 2723 ( » echte Computerdelikte « ) und solche, deren Tatbestände technikneutral sind, aber zumindest auch explizit Bege- hungsweisen enthalten, die wiederum IKT-bezogen sind ( » unechte Computerdelikte « ). Für ( echte ) Computerdelikte wäre einerseits aufgrund ihrer IKT- spezifischen Besonderheiten und andererseits wegen der Tatsache, dass viele von ihnen durch ihre Strafdrohung in die sachliche Zustän- digkeit des Bezirksgerichts fallen, wo ein Bezirksanwalt die Ankla- geseite vertritt, eine Sonderzuständigkeit beim Einzelrichter des Lan- desgerichts wünschenswert. 3. Zum Datenbegriff des Strafrechts Der Legalbegriff » Daten « des Kernstrafrechts erweist sich als proble- matisch und sollte überarbeitet werden. Dazu wird folgender Formu- lierungsvorschlag unterbreitet: » Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Daten a ) personenbezogene und nicht personenbezogene Informatio- nen sowie b ) deren computertechnische Darstellung ( Computerdaten ) einschließlich unmittelbar ausführbarer Computerprogramme. « B. Thesen des Hauptteils 1. Zum Widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem ( § 118 a ) § 118 a Abs 1 sollte in Anbetracht der zunehmenden Virtualisierungs- konzepte – wie Cloud Computing, Online-Speicher usw – allein auf die Verfügungsberechtigung über die Daten abstellen und nicht auch be- züglich des Computersystems, oder eines Teils davon. Ein Computersystem iSd § 74 Abs 1 Z 8 kann über Eigentums- und Zuständigkeitsbereiche hinweg bestehen, was eine Abgrenzung und Feststellung in der Strafrechtspraxis erschwert. Das Tatobjekt Compu- tersystem und seine Teilkomponenten müssen daher in einem kon- 2723 Als Beispiel dafür sei der Tatbestand des § 126 a genannt, der etwa durch seine Handlungsalternative der Datenunterdrückung nicht ausschließlich auf eine IKT- Begehung abstellt. Man denke an die schlichte Wegnahme eines fremden Daten- trägers, was auch die Unterdrückung seines Datenbestands impliziert.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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