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Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 575 -
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575 Schlussbetrachtungen Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ kreten Sachverhalt stets dynamisch beurteilt werden, was zu einer ein- zelfallbezogenen » Skalierung des Tatobjekts « führt. Diese Beurteilung ist in weiterer Folge zur Klärung der Frage notwendig, ob eine tatbe- standsgemäße spezifische Sicherheitsvorrichtung im gegenständli- chen Computersystem überhaupt angebracht war. Was das Überwinden dieser Vorkehrung anlangt, so erfordert eine solche während der Ausführungshandlung die » Konfrontation « des Tä- ters mit derselben, zB durch Ausarbeitung eines Überwindungsplans und deren anschließende direkte Bezwingung. Bezüglich des Überwin- dens der Sicherheitsvorkehrung sind, auch was die kriminelle Energie des Täters betrifft, höhere Anforderungen zu stellen als bei einem blo- ßen Umgehen. Eröffnet sich daher eine zusätzliche Möglichkeit für ei- nen Zugriff auf das System, ohne auf ein Hindernis zu stoßen, so liegt kein tatbestandliches Überwinden vor. Im Zusammenhang mit § 118 a Abs 1 wäre es treffender, den Wort- laut des Tatbestands an die Deliktsbezeichnung anzupassen und auf den » Zugriff auf « ein Computersystem abzustellen. Der erste Teil des umfangreichen erweiterten Vorsatzes, die Spio- nageabsicht, verlangt, dass der Täter zum Tatzeitpunkt in der Absicht handelt, sich oder einem anderen Unbefugten Kenntnis von in » einem « Computersystem gespeicherten und nicht für ihn bestimmten Daten zu verschaffen. Daraus wird ersichtlich, dass sich die subjektive Ziel- vorstellung des Täters dem Wortlaut nach nicht ausschließlich auf die Daten des Systems richten muss, auf das sich der Täter auf der äuße- ren Tatseite widerrechtlich Zugriff verschafft hat. Sinnvollerweise wird man wohl die überschießenden Innentendenzen an den objektiven Tatbestand insoweit anschließen müssen, als die Absicht verfolgt wer- den muss, sich von den Daten Kenntnis zu verschaffen, die sich auch auf dem Computersystem befinden, zu dem sich der Täter ( nach der Unrechtsbeschreibung des objektiven Tatbestands ) Zugang verschafft hat. Der subjektive Tatbestand ist folglich teleologisch zu reduzieren. Betrachtet man die Natur des § 118 a Abs 1 unter Einbeziehung der kumulativ erforderlichen überschießenden Innentendenzen, so lassen sich insgesamt drei Erfolge erkennen. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands führt tatbestandlich betrachtet zum Zwischenerfolg des Zugriffverschaffens auf ein fremdes Computersystem. Der anvisierte erste Enderfolg ( die Datenspionageabsicht ) und der beabsichtigte zweite Enderfolg ( die Vermögensvorteilsverschaffung bzw Nachteils- zufügung ) müssen dagegen vom Täter nur angestrebt werden. Darü-
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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