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Das materielle Computerstrafrecht
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583 Schlussbetrachtungen Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ anlangt, ist festzustellen, dass das Tatobjekt » Computerdaten « ( § 126 a ) für den Gesetzgeber offenbar schutzwürdiger erscheint, als ein Tatob- jekt körperlicher Konsistenz ( § 125 ). Für das Unterdrücken von elektronischen Daten ist es nur erforder- lich, dass der originäre Informationswert letztlich – nach Aufhebung der automationsunterstützten oder nicht automationsunterstützten Zugriffsblockade – wieder vollständig herstellbar ist. Andernfalls wä- ren die Daten nämlich bereits » verändert « oder » sonst unbrauchbar «. Aufgrund der Ubiquität und Virtualität von digitalen Daten ist es wohl unbeachtlich, ob die Daten ( im engen oder weiten Sinn ) während der Unterdrückung verändert werden oder nicht. Auch spielt es bei einer Datenunterdrückung keine Rolle, dass der Berechtigte während des gesamten Tatzeitraums weiterhin rein fak- tisch die Daten im engen Sinn in seiner Verfügungsmacht hat. Die Datenunterdrückung, insb in ihrer Ausprägung als nur vorü- bergehende Vorenthaltung, weist einen den anderen Handlungsvari- anten verschiedenen Sinngehalt auf. Die Anerkennung des Rechtsguts des » Interesses am Fortbestand und der Verfügbarkeit von Daten « indiziert aber auch – die längst notwendige Ausdehnung – der Schutzausrichtung des § 126 a auf das Rechtsgut der » Privatsphäre « und den immateriellen » Informations- wert « von Daten. Im Zusammenhang mit der Schadensbewertung ist eine Abstraktion von der Identität der konkret betroffenen Daten indiziert. Die tatbild- lich beschädigten Computerdaten müssen nämlich nicht allein auch den vermögenswerten Charakter besitzen. Das Löschen von Daten führt daher beim Vorhandensein aktueller und umfassender Sicherungsko- pien nicht zwangsläufig zu einem Vermögenschaden beim Opfer. Die Qualifikationstatbestände des § 126 a sind in Anbetracht der Analogie zur Sachbeschädigung in quantitativer Hinsicht zu bemän- geln. Es sollten daher Qualifikationsnormen iSd § 126 Abs 1 Z 1, 4, 5, 6 auch im Bereich der Datenbeschädigung angedacht werden. Dies be- trifft kritische Infrastrukturen, wie etwa gänzlich oder teilweise compu- tergesteuerte Stromversorgungsanlagen, Kommunikationsinfrastruk- turen, Verkehrsleitsysteme, Flugsteuerungsprogramme, Kraftwerke, Gaspipelines usw, die durch Hacker-Angriffe manipuliert werden. Was eine Privilegierung durch analoge Anwendung des § 141 ( iVm § 126 a ) anlangt, ist festzuhalten, dass in einigen Fällen kriminalpoliti- sche Widersprüche zu Tage treten.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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