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Das materielle Computerstrafrecht
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587 Schlussbetrachtungen Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ anzusehen ist. Der Täter befindet sich nämlich dann bereits in dessen Kenntnis. Dass er auch den Zettel, als Träger der Schrift, an sich brin- gen muss, ist dabei wohl nicht erforderlich. Dies hat aber zur Folge, dass mit dem Sich-Verschaffen von Zu- gangsdaten zwangsläufig keine von der Tathandlung – wenn auch nur gedanklich – abtrennbare Wirkung in der Außenwelt verbunden sein muss, weshalb sich daraus nicht unbedingt ein Erfolgsdelikt ableitet. Um begrifflich nicht in Konflikt mit den klassischen strafrechts- dogmatischen Rechtsfiguren zu treten, wie zB dem strengen Gewahr- samsbegriff, könnte iZm ubiquitären, unkörperlichen Sachen auf ein » Quasi-Gewahrsam « iS einer Gewahrsamsähnlichkeit abgestellt wer- den. Unter dem hier vorgeschlagenen » Quasi-Gewahrsam « ist iZm der Tathandlung des » Sich-Verschaffens « von Computerdaten die umfas- sende Kenntnisnahme- und Verfügungsmöglichkeit des Täters zu ver- stehen, deren Bedeutungsgehalt ( = Information ) wahrzunehmen und ihre technische Repräsentation ( = Daten im engen Sinn ) uneinge- schränkt zu verarbeiten. Obwohl die meisten Tathandlungen des § 126 c Abs 1 ( wie das Her- stellen, Einführen, Vertreiben, Veräußern oder Sonst-Zugänglich- machen ) Erfolgsdelikte beschreiben, was sich allein aus der Tatbe- standsauslegung ergibt, liegt aus dem Blickwinkel der Beziehung zum teleologischen Schutzanliegen der Bestimmung auch ein » abstraktes Gefährdungsdelikt « vor. Aus kriminalpolitischen Gründen wäre es aufgrund der Rechtspre- chungslinie des OGH bezüglich der widerrechtlichen Bargeldbehe- bung an Bankomaten notwendig, den Straftatbestand des Diebstahls ( § 127 ) ebenfalls als eines der ( Haupt- ) Delikte in § 126 c Abs 1 Z 1 auf- zunehmen. Der Tatbestand des § 126 c Abs 1 sollte um das tatbestandsbegren- zende Merkmal » unbefugt « bzw » widerrechtlich « erweitert werden, so- dass die Bestimmung tatsächlich nur denjenigen erfasst, der derartige Programme oder Zugangscodes unzulässigerweise herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst irgendwie zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, um eine der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen zu begehen, und nicht auch autorisierte IT-Sicherheitsunternehmen, die sich auf das Testen von Sicherheitsvorkehrungen anderer gewerblich spezialisiert haben.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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