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Das materielle Computerstrafrecht
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594 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ Eine solche Subjektivierung des Unrechts ist jedenfalls verfassungsmä- ßig bedenklich, insb was den strengen Bestimmtheitsgrundsatz bezüg- lich der Formulierung der konkret verpönten Handlungsweise betrifft. § 208 a Abs 1 a ist lediglich ein Vorbereitungsdelikt die Absicht des Täters betreffend, eine strafbare Handlung bezüglich » pornographi- scher Darstellungen « iSd § 207 a Abs 3 und 3a iVm § 207 a Abs 4 hins der unmündigen Person zu begehen. Dadurch wird iZm » pornogra- phischen Darbietungen « iSd § 215 a Abs 2 a eine Gesetzeslücke aufge- tan. Der Gesetzgeber sollte diese Lücke durch Ausweitung des Bezugs- objekts der überschießenden Innentendenz in § 208 a Abs 1 a um die strafbare Handlung nach » § 215 a Abs 2 a « erweitern, sodass diese lau- tet: » [ … ] in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 207 a Abs. 3 oder 3 a in Bezug auf eine pornographische Darstellung ( § 207 a Abs. 4 ) oder nach § 215 a Abs. 2 a in Bezug auf eine pornographische Darbie- tung ( § 215 a Abs. 3 ) dieser Person zu begehen [ … ] «. § 208 a Abs 1 a sollte – was die » Kontaktherstellung « zu einer un- mündigen Person anlangt – als Erfolgsdelikt identifiziert werden, da- mit eine noch weitere ( bzw sogar zu weite ) Vorverlagerung der Vollen- dungsstrafbarkeit verhindert wird. 16. Zur Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat ( § 278 f ) In dieser Strafbestimmung ist bemerkenswert, dass der Gesetzgeber in den einzelnen Wendungen » Informationen im Internet « ( Abs 1 ) bzw » Informationen aus dem Internet « ( Abs 2 ) jeweils zwei weitverbreitete, polysemische Begriffe als Rechtsbegriffe miteinander in einem Un- rechtstatbestand kombiniert, ohne sie für das strafrechtliche Verständ- nis zu definieren. Im deliktsspezifischen Verständnis wird wohl als » Information « der für den Menschen relevante Bedeutungsinhalt von Daten gemeint sein. Auf die technische Verarbeitungsform kommt es bei § 278 Abs 3 – im Gegensatz aber zu § 278 f Abs 1 und 2 – nicht an. Anstelle der » Infor- mation « könnte auch mit dem ( zwar in anderer Hinsicht umstrittene ) Datenbegriff des § 74 Abs 2 das Auslangen gefunden werden. Durch die zusätzliche – dem StGB ohnehin neue – Begrifflichkeit der » Informa- tion « wird der Eindruck erweckt, es handle sich dabei im Hinblick auf » Daten « auf der einen und » Informationen « auf der anderen Seite um Verschiedenes.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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