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594 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
Eine solche Subjektivierung des Unrechts ist jedenfalls verfassungsmä-
ßig bedenklich, insb was den strengen Bestimmtheitsgrundsatz bezüg-
lich der Formulierung der konkret verpönten Handlungsweise betrifft.
§ 208 a Abs 1 a ist lediglich ein Vorbereitungsdelikt die Absicht des
Täters betreffend, eine strafbare Handlung bezüglich » pornographi-
scher Darstellungen « iSd § 207 a Abs 3 und 3a iVm § 207 a Abs 4 hins
der unmündigen Person zu begehen. Dadurch wird iZm » pornogra-
phischen Darbietungen « iSd § 215 a Abs 2 a eine Gesetzeslücke aufge-
tan. Der Gesetzgeber sollte diese Lücke durch Ausweitung des Bezugs-
objekts der überschießenden Innentendenz in § 208 a Abs 1 a um die
strafbare Handlung nach » § 215 a Abs 2 a « erweitern, sodass diese lau-
tet: » [ … ] in der Absicht, eine strafbare Handlung nach § 207 a Abs. 3
oder 3 a in Bezug auf eine pornographische Darstellung ( § 207 a Abs. 4 )
oder nach § 215 a Abs. 2 a in Bezug auf eine pornographische Darbie-
tung ( § 215 a Abs. 3 ) dieser Person zu begehen [ … ] «.
§ 208 a Abs 1 a sollte – was die » Kontaktherstellung « zu einer un-
mündigen Person anlangt – als Erfolgsdelikt identifiziert werden, da-
mit eine noch weitere ( bzw sogar zu weite ) Vorverlagerung der Vollen-
dungsstrafbarkeit verhindert wird.
16. Zur Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat
( § 278 f )
In dieser Strafbestimmung ist bemerkenswert, dass der Gesetzgeber
in den einzelnen Wendungen » Informationen im Internet « ( Abs 1 ) bzw
» Informationen aus dem Internet « ( Abs 2 ) jeweils zwei weitverbreitete,
polysemische Begriffe als Rechtsbegriffe miteinander in einem Un-
rechtstatbestand kombiniert, ohne sie für das strafrechtliche Verständ-
nis zu definieren.
Im deliktsspezifischen Verständnis wird wohl als » Information « der
für den Menschen relevante Bedeutungsinhalt von Daten gemeint sein.
Auf die technische Verarbeitungsform kommt es bei § 278 Abs 3 – im
Gegensatz aber zu § 278 f Abs 1 und 2 – nicht an. Anstelle der » Infor-
mation « könnte auch mit dem ( zwar in anderer Hinsicht umstrittene )
Datenbegriff des § 74 Abs 2 das Auslangen gefunden werden. Durch die
zusätzliche – dem StGB ohnehin neue – Begrifflichkeit der » Informa-
tion « wird der Eindruck erweckt, es handle sich dabei im Hinblick auf
» Daten « auf der einen und » Informationen « auf der anderen Seite um
Verschiedenes.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik