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Das materielle Computerstrafrecht
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600 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ C. Zu traditionellen Rechtsinstituten der Strafrechtsdogmatik im Fokus der IKT Aufgrund der einzigartigen Wesensmerkmale der IKT erweisen sich die traditionellen Rechtsinstitute nicht immer als sachgerecht. Dies be- trifft insb den strengen strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff, der in al- len seinen ohnehin umstrittenen Auflockerungen ( vgl gelockerter bzw sozialer Gewahrsam ) an einer körperlichen Sache andockt. Es stellt sich in diesem Zusammenhang zB die Frage, ob das Sich-Verschaffen eines Zugangscodes zu einem Computersystem ( vgl § 126 c Abs 1 Z 2 ) tatsächlich nur strafbar sein soll, wenn der Täter den Zugangscode auf einem körperlichen Träger in seinen Besitz nimmt oder ob – was wohl rechtspolitisch gewünscht ist – auch die bloße Kenntnisverschaffung desselben dafür schon genügt. Ähnliche Überlegungen gilt es iZm por- nographischen Darstellungen Minderjähriger anzustellen, wenn sich der Täter solche inkriminierten Bilddateien auf einen Online- bzw Cloud-Speicher im Internet abspeichert, welcher in seiner körperli- chen Erscheinungsform beim Täter idR überhaupt nicht besitzwirk- sam werden kann. Dem grundlegenden Erfordernis des traditionellen Gewahrsamsbegriffs, dass über eine körperliche Sache – wenn auch nach einem gelockerten Verständnis – Herrschaft ausgeübt werden muss, kann in diesem Fall nicht Rechnung getragen werden. Vielmehr ist auf eine spezielle IKT-adaptierte Form des Gewahrsams abzustel- len, die auf den » informationstechnischen Zugriff « bzw die vollstän- dige Verfügungsberechtigung über die ( Computer- ) Daten abstellt ( hier » Quasi-Gewahrsam « genannt ). Auch das Rechtsinstitut der Tätigen Reue nach § 167, welche aus- schließlich im Vermögensstrafrecht ihre strafaufhebende Wirkung entfalten kann, lässt bei Daten- oder Systembeschädigungen, an wel- chen lediglich ein subjektives Affektionsinteresse – oder jedenfalls ein anderes als das bloße Vermögensinteresse – besteht, rechtspolitische Widersprüche zutage treten. Ein Täter, der zwar eine qualifizierte Datenbeschädigung iSd § 126 a Abs 2 Fall 2 mit einem Schaden von über € 50.000,– herbeigeführt hat, kann – die entsprechenden Anforderungen des § 167 vorausgesetzt – Tätige Reue üben und einer Bestrafung dadurch entgehen. Im Ge- gensatz dazu kann für einen Täter diese Möglichkeit der Strafaufhe- bung nicht in Betracht kommen, der lediglich eine einzige Bilddatei,
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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