Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Informatik
Das materielle Computerstrafrecht
Seite - 601 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 601 - in Das materielle Computerstrafrecht

Bild der Seite - 601 -

Bild der Seite - 601 - in Das materielle Computerstrafrecht

Text der Seite - 601 -

601 Schlussbetrachtungen Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ an der der Berechtigte ein anerkanntes Affektionsinteresse hat, un- widerruflich gelöscht hat und die weder rekonstruier- noch wiederbe- schaffbar ist. Einen weiteren Problembereich eröffnet die Frage nach der » Iden- tität der Sache « iZm Tatbeständen, die auf Daten und deren Informa- tionsgehalt abstellen. Wird § 126 a durch das unwiederbringliche Lö- schen eines Computerprogramms verwirklicht, so ist damit nicht zwingend auch schon eine Vermögensschädigung verbunden. Das Vermögensinteresse liegt nämlich nicht in den vom Tatbestand an- visierten Daten im engen Sinn, sondern im Informationsgehalt, der durch diese Daten verkörpert wird ( hier als » Daten im weiten Sinn « bezeichnet ). Werden Computerdaten tatsächlich gelöscht, kann der geschützte » Informationswert « durch andere ( zuvor reproduzierte ) Daten mit derselben Information noch erhalten sein. Sofern kein ins Gewicht fallender Aufwand mit der Verschaffung dieser Information verbunden ist, bleibt ein Schaden trotz tatsächlicher Löschung von Da- ten aus. In der analogen Welt würde sich dieses Phänomen als Parado- xon zeigen, wenn nämlich der Täter eine spezielle antike Vase mit dem Hammer zerschlagen würde, genau eine solche Vase, die erst nach der Tat vermögenswirksam zu Tage tritt, mit allen besonderen Eigenschaf- ten und Merkmalen dennoch unversehrt beim Eigentümer vorhanden wäre. Schon allein die Vorstellung eines solchen Beispiels mit körperli- chen Gegenständen erweist sich als äußerst schwierig. Bezüglich moderner Kriminalitätsformen werden sich daher klas- sische Rechtsfiguren der Strafrechtsdogmatik weiterentwickeln müs- sen, um auch hins der IKT-Spezifika sachgerechte Ergebnisse erzielen zu können. D. Zur Unzulänglichkeit diverser Tatbestände und zur problembehafteten Gesetzestechnik Die hohe polizeiliche Anzeigenanzahl auf der einen Seite und die nied- rigen gerichtlichen Verurteilungen auf der anderen ( vgl die Statistiken in der Einleitung dieser Arbeit ), deuten auf mehrere Problemfelder des Strafrechts im Allgemeinen und der Strafverfolgung im Besonderen hin. Es kann sein, dass sich international agierende oder hinter Anony- misierungstools der IKT versteckende Täter schlicht nicht ausforschen
zurück zum  Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Das materielle Computerstrafrecht