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Das materielle Computerstrafrecht
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602 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ lassen, sei dies aufgrund fehlender Rechtshilfeabkommen mit diver- sen Staaten oder technischer Schwierigkeiten der Enttarnung und Auf- enthaltsausforschung von Cyberkriminellen. Darüber hinaus sind aber, wie die vorliegende Arbeit aufgezeigt hat, einige Tatbestände aufgrund ihrer sehr hohen Anforderungen im ob- jektiven bzw subjektiven Tatbestand ( vgl §§ 118 a, 119 a ), andere wegen ihrer ( unsachlichen ) konkurrenzrechtlichen Stellung ( zB § 126 b ) in der Praxis kaum je anwendbar. Sehr komplex, unpraktikabel und rechtspolitisch auffällig präsen- tiert sich auch der Tatbestand des § 51 DSG 2000. Trotz der Aufwertung dieser Strafbestimmung zu einem ( reinen ) Offizialdelikt, dürfte auch diese Bestimmung in vielen strafwürdigen Praxisfällen von einer gra- vierenden Minderanwendbarkeit geprägt sein. Aber auch weitere Strafbarkeitslücken sind seitens des Gesetzge- bers zu schließen. So erfasst § 208 a Abs 1 a als Vorbereitungsdelikt nur die IKT-Kontaktherstellung zu Unmündigen in der Absicht, eine straf- bare Handlung nach § 207 a Abs 3 oder 3 a in Bezug auf eine pornogra- phische » Darstellung « ( § 207 a Abs 4 ) dieser Person zu begehen. Nicht erfasst ist die Alternative, in der sich die überschießende Innenten- denz auf eine strafbare Handlung nach § 215 a Abs 2 a bezüglich einer pornographischen » Darbietung « richtet. In manchen Delikten verbergen sich aufgrund kumulativer Misch- tatbestände selbstständige Delikte, die gesetzestechnisch besser in ei- genen Absätzen gegliedert und ggf auch mit differenzierten – ihren spezifischem Unrechtsgehalt entsprechenden – Strafdrohungen aus- gestattet werden sollten ( zB § 51 DSG 2000, § 120 a Abs 2 a ). Auffällig häufig fehlt überhaupt eine Beschreibung sozial inadäqua- ter Handlungen im objektiven Tatbestand, weshalb das deliktsspezifi- sche Unrecht von der inneren Einstellung des Täters abhängt ( vgl zB § 107 a, § 148 a, § 208 a StGB bzw § 51 DSG 2000 ). Eine solche legistische Praxis lässt an ein Gesinnungsstrafrecht denken und stellt die notwen- dige hinreichende Bestimmtheit insb von Strafnormen in Frage. Dass in vielen Einzelfällen der Beweis des Vorliegens der subjekti- ven Tatseite, insb was neben dem Tatbildvorsatz eine entsprechende Anzahl überschießender Innentendenzen mit den unterschiedlichsten Stärkegraduierungen anlangt ( vgl §§ 118 a, 119, 119 a, 126 c, 208 a, 225 a StGB bzw § 51 DSG 2000 ), nur schwer gelingen mag, ist nur der Voll- ständigkeit halber zu erwähnen.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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