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602 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
lassen, sei dies aufgrund fehlender Rechtshilfeabkommen mit diver-
sen Staaten oder technischer Schwierigkeiten der Enttarnung und Auf-
enthaltsausforschung von Cyberkriminellen.
Darüber hinaus sind aber, wie die vorliegende Arbeit aufgezeigt hat,
einige Tatbestände aufgrund ihrer sehr hohen Anforderungen im ob-
jektiven bzw subjektiven Tatbestand ( vgl §§ 118 a, 119 a ), andere wegen
ihrer ( unsachlichen ) konkurrenzrechtlichen Stellung ( zB § 126 b ) in der
Praxis kaum je anwendbar.
Sehr komplex, unpraktikabel und rechtspolitisch auffällig präsen-
tiert sich auch der Tatbestand des § 51 DSG 2000. Trotz der Aufwertung
dieser Strafbestimmung zu einem ( reinen ) Offizialdelikt, dürfte auch
diese Bestimmung in vielen strafwürdigen Praxisfällen von einer gra-
vierenden Minderanwendbarkeit geprägt sein.
Aber auch weitere Strafbarkeitslücken sind seitens des Gesetzge-
bers zu schließen. So erfasst § 208 a Abs 1 a als Vorbereitungsdelikt nur
die IKT-Kontaktherstellung zu Unmündigen in der Absicht, eine straf-
bare Handlung nach § 207 a Abs 3 oder 3 a in Bezug auf eine pornogra-
phische » Darstellung « ( § 207 a Abs 4 ) dieser Person zu begehen. Nicht
erfasst ist die Alternative, in der sich die überschießende Innenten-
denz auf eine strafbare Handlung nach § 215 a Abs 2 a bezüglich einer
pornographischen » Darbietung « richtet.
In manchen Delikten verbergen sich aufgrund kumulativer Misch-
tatbestände selbstständige Delikte, die gesetzestechnisch besser in ei-
genen Absätzen gegliedert und ggf auch mit differenzierten – ihren
spezifischem Unrechtsgehalt entsprechenden – Strafdrohungen aus-
gestattet werden sollten ( zB § 51 DSG 2000, § 120 a Abs 2 a ).
Auffällig häufig fehlt überhaupt eine Beschreibung sozial inadäqua-
ter Handlungen im objektiven Tatbestand, weshalb das deliktsspezifi-
sche Unrecht von der inneren Einstellung des Täters abhängt ( vgl zB
§ 107 a, § 148 a, § 208 a StGB bzw § 51 DSG 2000 ). Eine solche legistische
Praxis lässt an ein Gesinnungsstrafrecht denken und stellt die notwen-
dige hinreichende Bestimmtheit insb von Strafnormen in Frage.
Dass in vielen Einzelfällen der Beweis des Vorliegens der subjekti-
ven Tatseite, insb was neben dem Tatbildvorsatz eine entsprechende
Anzahl überschießender Innentendenzen mit den unterschiedlichsten
Stärkegraduierungen anlangt ( vgl §§ 118 a, 119, 119 a, 126 c, 208 a, 225 a
StGB bzw § 51 DSG 2000 ), nur schwer gelingen mag, ist nur der Voll-
ständigkeit halber zu erwähnen.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik