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604 Christian Bergauer
Christian Bergauer • Das materielle
Computerstrafrecht¶
letztlich überwiegend eine bloße Symbolwirkung – im Sinne eines um-
fangreichen, mit teilweise hohen Strafdrohungen versehenen Compu-
terstrafrechts, das allerdings kaum Anwendung findet – verbleibt. Ob
damit aber eine effektive generalpräventive Wirkung verbunden ist, ist
mehr als fraglich. Meines Erachtens sollten viele der hier untersuch-
ten Delikte seitens des Gesetzgebers – zumindest im Umfang der in
dieser Arbeit vorgeschlagenen Empfehlungen – sachgerecht novelliert
werden.
E. Zur Rechtsterminologie
Generell ist anzumerken, dass sich der Strafrechtgesetzgeber deut-
licher um eine sachgerechte und eindeutige Terminologie bemühen
sollte. In § 51 DSG 2000 werden klassische Tathandlungen des Straf-
rechts in ein Sachgesetz überstellt, welches diesbezüglich allerdings
seine eigenen Begrifflichkeiten besitzt. Darüber hinaus stehen gleich-
lautende Termini in diesen Gesetzen für unterschiedliche Begriffe.
Eine ähnliche Problematik tritt iZm den Begriffen » Nachricht « bzw
» Inhalt einer Nachricht « und § 119 bzw § 120 Abs 2 a auf. Dabei werden
trotz mehrfachen Verweises auf das TKG diese Begrifflichkeiten straf-
rechtsautonom ausgelegt.
In jüngerer Zeit werden Alltagsbegriffe – wie » Internet « oder » In-
formationen « – als Legaltermini in Deliktstatbestände ( § 207 a Abs 3 a,
§ 278 f ) übernommen, wobei es gerade bei diesen beiden Begriffsbe-
zeichnungen nicht gerechtfertigt erscheint, diese ohne Legaldefinition
als eindeutig klar und hinreichend bestimmt vorauszusetzen und da-
her in die Terminologie des Kernstrafrechts aufzunehmen.
Die sprachliche Wendung in § 208 a Abs 1 und 1 a » unter Verwen-
dung eines Computersystems « ist gerade deshalb so bemerkenswert,
weil sie aufgrund ihres Wortlauts entgegen der Intention des Gesetz-
gebers auch konventionelle Handlungen erfasst, bei denen ein Com-
putersystem gerade ohne seine IKT-Spezifika, nur als ein spezieller
Gegenstand Verwendung finden kann. Wie auch in anderen Tatbestän-
den, in denen der Gesetzgeber die Kommunikation via Computersys-
tem erfassen will ( vgl §§ 119, 119 a ), sollte der hier kritisierte Wortlaut
des § 208 a durch die Formulierung » im Wege eines Computersystems «
ersetzt werden.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik