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Das materielle Computerstrafrecht
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604 Christian Bergauer Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht¶ letztlich überwiegend eine bloße Symbolwirkung – im Sinne eines um- fangreichen, mit teilweise hohen Strafdrohungen versehenen Compu- terstrafrechts, das allerdings kaum Anwendung findet – verbleibt. Ob damit aber eine effektive generalpräventive Wirkung verbunden ist, ist mehr als fraglich. Meines Erachtens sollten viele der hier untersuch- ten Delikte seitens des Gesetzgebers – zumindest im Umfang der in dieser Arbeit vorgeschlagenen Empfehlungen – sachgerecht novelliert werden. E. Zur Rechtsterminologie Generell ist anzumerken, dass sich der Strafrechtgesetzgeber deut- licher um eine sachgerechte und eindeutige Terminologie bemühen sollte. In § 51 DSG 2000 werden klassische Tathandlungen des Straf- rechts in ein Sachgesetz überstellt, welches diesbezüglich allerdings seine eigenen Begrifflichkeiten besitzt. Darüber hinaus stehen gleich- lautende Termini in diesen Gesetzen für unterschiedliche Begriffe. Eine ähnliche Problematik tritt iZm den Begriffen » Nachricht « bzw » Inhalt einer Nachricht « und § 119 bzw § 120 Abs 2 a auf. Dabei werden trotz mehrfachen Verweises auf das TKG diese Begrifflichkeiten straf- rechtsautonom ausgelegt. In jüngerer Zeit werden Alltagsbegriffe – wie » Internet « oder » In- formationen « – als Legaltermini in Deliktstatbestände ( § 207 a Abs 3 a, § 278 f ) übernommen, wobei es gerade bei diesen beiden Begriffsbe- zeichnungen nicht gerechtfertigt erscheint, diese ohne Legaldefinition als eindeutig klar und hinreichend bestimmt vorauszusetzen und da- her in die Terminologie des Kernstrafrechts aufzunehmen. Die sprachliche Wendung in § 208 a Abs 1 und 1 a » unter Verwen- dung eines Computersystems « ist gerade deshalb so bemerkenswert, weil sie aufgrund ihres Wortlauts entgegen der Intention des Gesetz- gebers auch konventionelle Handlungen erfasst, bei denen ein Com- putersystem gerade ohne seine IKT-Spezifika, nur als ein spezieller Gegenstand Verwendung finden kann. Wie auch in anderen Tatbestän- den, in denen der Gesetzgeber die Kommunikation via Computersys- tem erfassen will ( vgl §§ 119, 119 a ), sollte der hier kritisierte Wortlaut des § 208 a durch die Formulierung » im Wege eines Computersystems « ersetzt werden.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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