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Ausblick » StRÄG 2015 «
Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶
muss, das ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur
( § 74 Abs 1 Z 11 ) ist. Auch in diesem Fall kommt als Computersystem
iSd § 74 Abs 1 Z 8 ein Computerprogramm ( zB Server- bzw Webdienst )
in Betracht, sofern dieses einen unentbehrlichen Bestandteil der kri-
tischen Infrastruktur darstellt. Nach dieser Formulierung des Tatbe-
stands muss allerdings das Zielsystem des Angriffs auch das System
sein, das selbst einen wesentlichen Bestandteil der kritischen Infra-
struktur bildet. Es reicht nicht aus, dass ein solches Computersystem
lediglich durch einen Angriff auf ein anderes Computersystem ( mittel-
bar ) » beeinträchtigt « wird, das keine solche Eigenschaft aufweist.
F. Einführung eines neuen Straftatbestandes,
die » Fortgesetzte Belästigung im Wege einer
Telekommunikation oder eines Computersystems «
( § 107 c )
§ 107 c 2758 ( 1 ) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Ver-
wendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine
Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine
längere Zeit hindurch fortgesetzt
1. eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an
der Ehre verletzt oder
2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbe-
reiches einer Person ohne deren Zustimmung eine für eine größere
Zahl von Menschen wahrnehmbar macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720
Tagessätzen zu bestrafen.
( 2 ) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im
Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Zu § 107 c wird in den GMat das Phänomen » Cybermobbing « angespro-
chen, welches für die betroffenen Personen eine extreme Belastung be-
deute und in schweren Fällen zur systematischen Zerstörung der Persön-
2758 RV 689 BlgNR XXV. GP.
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Buch Das materielle Computerstrafrecht"
Das materielle Computerstrafrecht
- Titel
- Das materielle Computerstrafrecht
- Autor
- Christian Bergauer
- Verlag
- Jan Sramek Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2016
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 4.0
- ISBN
- 978-3-7097-0043-3
- Abmessungen
- 15.0 x 23.0 cm
- Seiten
- 700
- Schlagwörter
- Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
- Kategorien
- Informatik
- Recht und Politik