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Das materielle Computerstrafrecht
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627 Ausblick » StRÄG 2015 « Christian Bergauer • Das materielle Computerstrafrecht ¶ Nach den GMat genüge für das » Zugänglichmachen «, dass die Mög- lichkeit des Zugriffs auf den Inhalt eröffnet wird. Der Täter müsse da- her lediglich den Zugang zum Geheimnis eröffnen. Das Geheimnis werde » bekannt gemacht «, wenn es der Täter anderen unmittelbar ( schriftlich oder mündlich ) mitteilt. Ein » Veröffentlichen « liege nach den GMat vor, wenn die geheimen Tatsachen einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden.2786 Das Zugänglichmachen ist dem Bekanntmachen vorgelagert und stellt bereits auf die Eröffnung der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Geheimnisses ab, ohne dass dabei tatsächlich das Geheimnis schon gebrochen worden sein muss. Bei der Bekanntmachung bricht der Täter unmittelbar selbst durch Mitteilung der Tatsachen das Ge- heimnis. Was das Veröffentlichen betrifft, ist auf die obigen Ausfüh- rungen zu verweisen.2787 Sachspezifisch erfasst der Begriff » Tatsache « hier auch unrichtige Tatsachen, » da eine Drohung mit der Veröffentlichung oder Bekannt- gabe von falschen Behauptungen betreffend beispielsweise Krankhei- ten oder das Veröffentlichen von Nacktfotos, die mit Hilfe von Fotomon- tage erstellt worden sind, ebenso geeignet sein kann, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen, wie eine Drohung mit der Bekannt- gabe von beispielsweise tatsächlich bestehender Krankheiten «.2788 4. Erweiterung des Qualifikationstatbestands des § 147 Abs 1 Z 1 bezüglich § 241 h StGB Korrespondierend zur neu geschaffenen Bestimmung des § 241 h wird der Qualifikationstatbestand des § 147 Abs 1 Z 1 um den Fall der » aus- gespähten Daten eines unbaren Zahlungsmittels « erweitert. 5. Erweiterung der Privilegierung des § 166 um die Delikte der §§ 241 a ff Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend, wird nun auch die Deliktsgruppe bezüglich der unbaren Zahlungsmittel ( §§ 241 a ff ) in die Privilegierung der Begehung im Familienkreis ( § 166 ) einbezogen. Den 2786 ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 15. 2787 Siehe dazu oben. 2788 Vgl ErlRV 689 BlgNR XXV. GP, 15.
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Das materielle Computerstrafrecht
Titel
Das materielle Computerstrafrecht
Autor
Christian Bergauer
Verlag
Jan Sramek Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 4.0
ISBN
978-3-7097-0043-3
Abmessungen
15.0 x 23.0 cm
Seiten
700
Schlagwörter
Cybercrime, substantive criminal law, malicious software, denial of service-attacks, hacking, Cyber-bullying, Computerkriminalität, Computerstrafrecht, Malware, Datenbeschädigung, Systemschädigungen, Hacking, Cyber-Mobbing
Kategorien
Informatik
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Ausgangssituation, Begrifflichkeiten undRechtsentwicklung 1
  2. Dogmatische Betrachtung des Computerstrafrechts im engen Sinn 73
  3. Schlussbetrachtungen 573
  4. Ausblick » StRÄG 2015 « 607
  5. Quellenverzeichnis 631
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