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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 43 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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Dementsprechend haben auch im Wege eines freien Dienstvertrags be- schäftigte Orchestermusiker, die an einer abgesagten Aufführung hätten mitwirken sollen, nach §615 BGB grundsätzlich Anspruch auf das entgan- gene Honorar (abzüglich ersparter Aufwendungen, etwa für Fahrtkosten, vgl. §615 S.2 BGB). Ein wörtliches Angebot der Dienstleistung (§295 BGB) ist hierfür nicht erforderlich, weil der Konzertveranstalter durch sei- ne Absage zum Ausdruck bringt, dass er die Dienste des Musikers für die geplante Aufführung unter keinen Umständen anzunehmen bereit ist.83 Auch beim Engagement von Künstlern (etwa zur Mitwirkung an einer Or- chesteraufführung) wird allerdings vertreten, dass ein behördliches Veran- staltungsverbot die Unmöglichkeit der Dienstleistung bewirke.84 Auch hier wird man wiederum – wie beim Werkvertrag (oben E.II) – nach dem genauen Inhalt der behördlichen Anordnung differenzieren müssen. Fazit Betrachtet man die vertragstypenübergreifenden Rechtsfolgen der typi- schen Corona-bedingten Leistungsstörungen, so lässt sich folgendes Bild festhalten: 1. Soweit die Parteien – etwa in einer Force Majeure-Klausel oder in einer MAC-Klausel – das Risiko von Leistungsstörungen infolge höherer Ge- walt explizit unter sich verteilt haben, ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Klausel zu ermitteln, ob sie auch das Pandemierisiko um- fasst. Bei Force Majeure-Klauseln wird das in der Regel der Fall sein, wenn der Vertrag vor Bekanntwerden der Pandemie abgeschlossen wurde. Soweit diese Klausel wirksam vereinbart wurde, gelten vorran- gig die darin festgelegten Rechtsfolgen. 2. Geldschuldner geraten – vorbehaltlich des Moratoriums gem. Art.240 §1 EGBGB – auch bei Corona-bedingten Zahlungsschwierigkeiten in Verzug („Geld hat man zu haben“). Abhilfe kann hier allenfalls durch eine Vertragsanpassung oder -auflösung nach den Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. §313 BGB geschaffen werden. 3. Bei Störungen auf Seiten des Leistungsschuldners (Verkäufers, Werk- unternehmers, Dienstverpflichteten) bestimmen sich die Grenzen der G. 83 S. dazu BGH NJW 2001, 287 (288); Dötterl (Fn.76), §295 Rn.30. 84 Spenner/Estner, Veranstaltungsabsagen (Fn.59), S.855; s. zur Parallelproblematik beim Werkvertrag oben E.II. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 43 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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