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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 58 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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Sachverhalten scharf im Auge behalten müssen. Für die Folgeerörterungen wird die Anwendung deutschen Sachrechts unterstellt. Struktur des §313 BGB und eine Übertragung von Corona-Fällen Tatbestand Der Tatbestand des §313 Abs.1, 2 BGB verlangt, dass wesentliche Umstän- de oder Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich nach Vertragsschluss wesentlich geändert oder als fehlerhaft herausge- stellt haben und dass die Parteien, hätten sie dies vorhergesehen, den Ver- trag nicht oder nicht in dieser konkreten Ausgestaltung geschlossen hät- ten.40 Darüber hinaus muss es nach Würdigung aller Umstände des Einzel- falls der belasteten Partei unzumutbar sein, am unveränderten Vertrag fest- gehalten zu werden. Strukturell wird von einem realen/faktischen, einem hypothetischen und einem normativen Element gesprochen.41 Die Folgen der Pandemie führen nunmehr zu einer Reihe von konkre- ten Fällen, in denen das faktische und das hypothetische Element erkenn- bar erfüllt sind,42 auch wenn es außerhalb solcher Katastrophenfälle viel- fach schwer ist, eine für die Parteien des jeweiligen Vertrages antizipations- fähige Grenze zu formulieren. Wenn jedoch vertragliche Leistungen un- vorhergesehen schlicht nutzlos werden, Räumlichkeiten nicht mehr zweckadäquat einzusetzen sind, Lieferungen wegen Restriktionen ausblei- ben und weitere vergleichbare Probleme auftreten, deren Ausgangspunkt die Parteien nicht im Ansatz erwartet haben, so wird man die Schwelle als überschritten ansehen können. Dass dies im Zweifel auch durch die Judi- katur gestützt werden wird, ist durch die früheren Entscheidungen zu Epi- demien bei der Bestimmung höherer Gewalt indiziert.43 Ob jeweils die Geschäftsgrundlage oder der Geschäftsgegenstand betrof- fen ist, wird zwar vom Gesetzeswortlaut als vermeintlich relevante Unter- scheidung eingeführt, erweist sich jedoch entsprechend der berechtigten II. 1. 40 Prägnante Übersicht bei M. Stürner, in: H. Prütting/G. Wegen/G. Weinrich (Hrsg.), Bürgerliches Gesetzbuch: Kommentar, 12.Aufl., Köln 2017, §313 Rn.8ff. 41 So etwa T. Finkenauer (Fn.17), §313 Rn.56. 42 Vgl. hierzu etwa A. Schall, Geschäftsgrundlage (Fn.3), S.388 (390ff.); S. Sittner, Mietrechtspraxis (Fn.3), S.1169 (1171). 43 Vgl. etwa AG Augsburg BeckRS 2004, 16212; AG München NJW-RR 2008, S.139; LG München I RRa 2008, S.269. Jens Prütting 58 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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