Page - 75 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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Dies ist der Fall bei sämtlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit
der DurchfĂĽhrung zeitlich gebundener Massenveranstaltungen stehen, die
infolge der Corona-Pandemie abgesagt werden.1 Kann der Gläubiger an
einer solchen Veranstaltung nicht teilnehmen, hat er einen Anspruch auf
RĂĽckerstattung der Gegenleistung, d.h. des fĂĽr eine Eintrittskarte gezahl-
ten Kaufpreises. Gleiches gilt fĂĽr Hotel- oder Flugbuchungen. Wurde die
Zahlung geleistet, bevor der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleis-
tung erloschen ist, ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus §326
Abs.4 BGB; wurde geleistet, nachdem der Anspruch bereits erloschen war,
ergibt er sich aus §§812 Abs.1 Satz1 Var. 1, 326 Abs.1 BGB.2
Auch bei Dauerschuldverhältnissen wird der Gläubiger von der Gegen-
leistungspflicht frei, wenn der Schuldner die Leistung fĂĽr einen bestimm-
ten Zeitraum nicht erbringen kann. Kann der Gläubiger beispielsweise
sein Fitnessstudio für eine bestimmte Zeit wegen einer behördlichen
Schließungsanordnung nicht nutzen, muss er nach §326 Abs.1 BGB für
diesen Zeitraum seine Mitgliedsbeiträge nicht entrichten. Dies gilt im Er-
gebnis selbst dann, wenn die Leistung theoretisch „nachgeholt“ werden
könnte, indem die ausgefallene Zeit am Ende angehängt wird: Auch wenn
es sich dann nicht um ein absolutes Fixgeschäft handeln sollte,3 wird je-
denfalls der Gegenleistungsanspruch bis zur Nachholung der Leistung
1 MüKoBGB/W. Ernst, 8.Aufl. 2019, BGB §275 Rn.51; zur Einordnung der Durch-
führung eines Symphoniekonzerts als absolutes Fixgeschäft AG Dortmund, Urteil
v. 13.10.1948 – 26 C 517/48, NJW 1949, 148; zum Kauf von Karten für ein Fußball-
spiel.
2 Wie hier MüKoBGB/W. Ernst, 8.Aufl. 2019, BGB §326 Rn.103. Die Differenzie-
rung nach dem Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung ergibt Sinn, weil es
einen Unterschied macht, ob bestehende Leistungspflichten zunächst erfüllt und
dann aufgrund von Leistungsstörungen rückabgewickelt werden – hierfür enthal-
ten die §§346ff. BGB ein vorrangiges und darauf zugeschnittenes Normenregime
– oder ob auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld geleistet wird – das ist die
klassische Bereicherungssituation. Zu undifferenziert erscheint daher die Regie-
rungsbegründung zu §326 Abs.4 BGB, wo es heißt, das Rücktrittsrecht sei generell
besser auf die Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge zugeschnitten“, siehe
BT-Drucks. 14/6040, S.189. FĂĽr einen generellen Vorrang der Bereicherungshaf-
tung dagegen J. Kohler, Bereicherungshaftung nach Rücktritt – eine verdrängte
Verdrängung und ihre Folgen, AcP 208 (2008), S.417 (443ff.).
3 Vgl. BGH, Urteil v. 23.9.1992 – XII ZR 44/91, NJW 1992, 3226 (3228); MüKoBGB/
W. Ernst, 8.Aufl. 2019, BGB §275 Rn.52; BeckOK BGB/S. Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020,
BGB §275 Rn.37; BeckOGK/T. Riehm, 1.2.2020, BGB §275 Rn.99; vgl. aber OLG
Düsseldorf, Urteil v. 16.3.1989 – 10 U 142/88, BeckRS 1989, 05114, Rn.60: Fixcha-
rakter eines Dauerschuldverhältnisses (Raummiete), wenn der Beginn fest be-
stimmt ist. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
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