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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Dies ist der Fall bei sämtlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung zeitlich gebundener Massenveranstaltungen stehen, die infolge der Corona-Pandemie abgesagt werden.1 Kann der Gläubiger an einer solchen Veranstaltung nicht teilnehmen, hat er einen Anspruch auf Rückerstattung der Gegenleistung, d.h. des für eine Eintrittskarte gezahl- ten Kaufpreises. Gleiches gilt für Hotel- oder Flugbuchungen. Wurde die Zahlung geleistet, bevor der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleis- tung erloschen ist, ergibt sich der Rückerstattungsanspruch aus §326 Abs.4 BGB; wurde geleistet, nachdem der Anspruch bereits erloschen war, ergibt er sich aus §§812 Abs.1 Satz1 Var. 1, 326 Abs.1 BGB.2 Auch bei Dauerschuldverhältnissen wird der Gläubiger von der Gegen- leistungspflicht frei, wenn der Schuldner die Leistung für einen bestimm- ten Zeitraum nicht erbringen kann. Kann der Gläubiger beispielsweise sein Fitnessstudio für eine bestimmte Zeit wegen einer behördlichen Schließungsanordnung nicht nutzen, muss er nach §326 Abs.1 BGB für diesen Zeitraum seine Mitgliedsbeiträge nicht entrichten. Dies gilt im Er- gebnis selbst dann, wenn die Leistung theoretisch „nachgeholt“ werden könnte, indem die ausgefallene Zeit am Ende angehängt wird: Auch wenn es sich dann nicht um ein absolutes Fixgeschäft handeln sollte,3 wird je- denfalls der Gegenleistungsanspruch bis zur Nachholung der Leistung 1 MüKoBGB/W. Ernst, 8.Aufl. 2019, BGB §275 Rn.51; zur Einordnung der Durch- führung eines Symphoniekonzerts als absolutes Fixgeschäft AG Dortmund, Urteil v. 13.10.1948 – 26 C 517/48, NJW 1949, 148; zum Kauf von Karten für ein Fußball- spiel. 2 Wie hier MüKoBGB/W. Ernst, 8.Aufl. 2019, BGB §326 Rn.103. Die Differenzie- rung nach dem Zeitpunkt der Erbringung der Gegenleistung ergibt Sinn, weil es einen Unterschied macht, ob bestehende Leistungspflichten zunächst erfüllt und dann aufgrund von Leistungsstörungen rückabgewickelt werden – hierfür enthal- ten die §§346ff. BGB ein vorrangiges und darauf zugeschnittenes Normenregime – oder ob auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld geleistet wird – das ist die klassische Bereicherungssituation. Zu undifferenziert erscheint daher die Regie- rungsbegründung zu §326 Abs.4 BGB, wo es heißt, das Rücktrittsrecht sei generell besser auf die Rückabwicklung fehlgeschlagener Verträge zugeschnitten“, siehe BT-Drucks. 14/6040, S.189. Für einen generellen Vorrang der Bereicherungshaf- tung dagegen J. Kohler, Bereicherungshaftung nach Rücktritt – eine verdrängte Verdrängung und ihre Folgen, AcP 208 (2008), S.417 (443ff.). 3 Vgl. BGH, Urteil v. 23.9.1992 – XII ZR 44/91, NJW 1992, 3226 (3228); MüKoBGB/ W. Ernst, 8.Aufl. 2019, BGB §275 Rn.52; BeckOK BGB/S. Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, BGB §275 Rn.37; BeckOGK/T. Riehm, 1.2.2020, BGB §275 Rn.99; vgl. aber OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.3.1989 – 10 U 142/88, BeckRS 1989, 05114, Rn.60: Fixcha- rakter eines Dauerschuldverhältnisses (Raummiete), wenn der Beginn fest be- stimmt ist. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise 75 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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