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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 83 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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Zusammenhang bislang, soweit ersichtlich, nicht diskutierte Problematik betrifft Fälle, in denen eine Leistung nicht aus rechtlichen Gründen un- möglich wird, sondern lediglich von behördlicher Seite empfohlen wird, die Leistung nicht zu erbringen bzw. nicht in Anspruch zu nehmen. So ist beispielsweise denkbar, dass öffentliche Veranstaltungen in absehbarer Zeit wieder erlaubt werden, Behörden oder Gesundheitsexperten aber empfehlen, von solchen Veranstaltungen weiterhin Abstand zu nehmen. Darf die Opernsängerin einen erlaubten Auftritt mit der Begründung absa- gen, sie habe nach wie vor Sorge vor dem Infektionsrisiko und möchte sich daher von öffentlichen Veranstaltungen (natürlich unter Verzicht auf ihre Gage) lieber fernhalten? Die Frage wird sich nicht pauschal bejahen oder verneinen lassen.28 Allerdings müssen schon besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, die dazu führen, dass in einer solchen Situation die im Rahmen des §275 Abs.3 BGB gebotene Abwägung des persönlichen Leistungshindernisses des Schuldners mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers zugunsten des Schuldners ausfällt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Schuldner aufgrund von Vorerkrankungen oder seines Alters zu einer besonderen Risikogruppe zählt. Zwischenfazit: Gesetzliche Zuweisung des Risikos pandemiebedingter Leistungsstörungen an den Schuldner Mit gewissen Unterschieden hinsichtlich der konkreten Voraussetzungen und der dogmatischen Herleitung hat der Gläubiger bei allen in Folge der Corina-Pandemie möglicherweise auftretenden Leistungsstörungen das Recht, die Gegenleistung zu verweigern und sich vom Vertrag zu lösen. Schadensersatzansprüche werden nur ausnahmsweise in Betracht kom- men, da sie das Vertretenmüssen des Schuldners voraussetzen, das sich bei pandemiebedingten Leistungsstörungen vor allem bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos bejahen lässt. Alle hier skizzierten Fälle von Leistungsstörungen haben gemeinsam, dass innerhalb der jeweiligen vertraglichen Beziehung das Risiko der Leis- tungsstörung der Schuldner trägt: Er ist es, der den vertraglichen Anspruch auf die Gegenleistung spätestens dann verliert, wenn der Gläubiger vom V. 28 Für eine großzügige Handhabung von §275 Abs.3 BGB M.-P. Weller/M. Lieber- knecht/V. Habrich, Virulente Leistungsstörungen (Fn.10), S.1020 mit Blick auf die Absage von Veranstaltungen (Rücksichtspflicht gem. §241 Abs.2 BGB gegenüber der Gesamtheit der Besucher). Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise 83 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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