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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 84 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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Vertrag wirksam zurückgetreten ist, und zwar unabhängig davon, ob er die Leistungsstörung zu vertreten hat oder nicht. Dass ihn an einer pande- miebedingten Unmöglichkeit oder Verzögerung der Leistung ebenso we- nig die Schuld trifft wie den Gläubiger, hilft ihm nicht, sondern bewahrt ihn lediglich vor über den Verlust der Vergütung hinausgehenden Scha- densersatzansprüchen. In Lieferketten führt die geltende Rechtslage dazu, dass eine Leistungs- störung am Beginn der Lieferkette, die in den nachgelagerten Vertragsbe- ziehungen ebenfalls zu Leistungsstörungen führt, zur Folge hat, dass eine Reihe von Unternehmen als Gläubiger zwar die ausfallenden Leistungen ihrer Lieferanten nicht bezahlen muss, gleichzeitig als Schuldner aber auch keine Vergütung von ihren Kunden erhält. Am Ende der Lieferkette steht eine Vielzahl von Gläubigern (häufig Verbrauchern), die keine Leis- tung erhalten, aber auch keine Gegenleistung erbringen müssen bzw. eine bereits erbrachte Gegenleistung zurück verlangen können. Dagegen ist das Risiko, dass innerhalb einer vertraglichen Beziehung eine Leistung erbracht wird, die der Gläubiger – etwa aufgrund einer vo- rübergehenden Schließung seines Betriebs – nicht verwenden kann, dem Gläubiger zugewiesen. Nur in Ausnahmefällen kommt ein Anspruch des Gläubigers auf Vertragsanpassung oder ein Rücktrittsrecht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nach §313 BGB in Betracht. Die Ge- schäftsgrundlagenstörung kann nämlich nur den Inhalt eines konkreten Vertrags, nicht aber die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung als solche ändern oder korrigieren.29 §313 Abs.1 BGB betont deshalb aus- drücklich, dass die Zumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Ver- trag unter Berücksichtigung der Risikoverteilung zu beurteilen ist, die sich aus dem Vertrag oder aus dem Gesetz ergibt. Diese Risikoverteilung ist unter „normalen“ Umständen ohne weiteres sachgerecht: Leistungsstörungen haben ihre Ursache in der Sphäre des Schuldners, sie sind für den Schuldner beherrschbar und vermeidbar – zu- mindest eher beherrschbar und vermeidbar als für den Gläubiger, der sie überhaupt nicht beeinflussen kann. So kann beispielsweise der Verkäufer einer Ware, die von seinem Vorlieferanten nicht ausgeliefert wird, seine Bezugsquelle wechseln; er kann eine defekte Maschine, die zu einem Pro- duktionsausfall und in der Folge zu einer Lieferverzögerung führt, reparie- ren oder auswechseln, oder er kann sich gegen derartige Szenarien versi- chern. Folgerichtig weist das Gesetz dem Gläubiger das Risiko der Leis- tungsstörung nur ganz ausnahmsweise zu – nämlich wenn er für die Leis- 29 Vgl. MüKoBGB/T. Finkenauer, 8.Aufl. 2019, BGB §313 Rn.69 und Rn.208. Caspar Behme 84 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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