Page - 88 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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Eigene Aufwendungen VergĂĽtung Gewinn / Ver-
lust
K1 bis K1.000 0 WE 0 WE 0 WE
Addiert man die Verluste der Unternehmer V, P und X, ergibt sich ein Ge-
samtverlust von -15.000 WE.
Fallbeispiel 3: Lieferung einer mangelhaften Sache
K erwirbt bei Autohändler V einen Sportwagen. Einen Tag nach Lieferung
fällt das Navigationssystem permanent aus. Welche Rechte hat K?
Dieser an sich geradezu banale Fall wird hier nur deshalb erwähnt, um
zu illustrieren, dass es sich bei der Schlechtleistung um eine Leistungsstö-
rung handelt, die von der Corona-Pandemie grundsätzlich völlig unabhän-
gig ist; weder wird sie durch die Corona-Pandemie verursacht noch ändert
sich deswegen ihre rechtliche Bewertung. In Einzelfällen ist allerdings
denkbar, dass die Frage der Behebbarkeit eines Mangels aufgrund der Aus-
wirkungen der Corona-Pandemie anders zu beurteilen ist, etwa wenn die
NacherfĂĽllung aufgrund von BetriebsschlieĂźungen im Kontext der Coro-
na-Pandemie (vorübergehend) unmöglich wird. In diesen Fällen muss, ob-
wohl der Mangel an sich behebbar wäre, das Erfordernis der Fristsetzung
für die Ausübung fristgebundener Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Min-
derung, Schadensersatz statt der Leistung) entfallen; das RĂĽcktrittsrecht
des Käufers folgt also aus §437 Nr.2i.V.m. §326 Abs.5 BGB (statt i.V.m.
§323 Abs.1 BGB) und ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz statt der
Leistung aus §437 Nr.3i.V.m. §311a Abs.2 BGB bzw. §§280 Abs.1,
Abs.3, 283 BGB (statt i.V.m. §§280 Abs.1, Abs.3, 281 BGB). Ein an sich
behebbarer Mangel ist dann also zu behandeln wie ein unbehebbarer Man-
gel.
Zwischenfazit und rechtsökonomische Bewertung
Sowohl in Fall 1 als auch in Fall 2 erleiden die betroffenen Unternehmer
in ihrer Eigenschaft als Schuldner erhebliche Verluste. Das Problem be-
steht dabei nicht darin, dass sie die Gegenleistung fĂĽr die versprochene
Leistung nicht erhalten – immerhin müssen sie auch die Leistung nicht er-
bringen. Am Beispiel des Herstellers B in Fallbeispiel 1 illustriert: Er kann
und muss die Leistung gegenüber C1 und C2 nicht erbringen, erhält des-
wegen von ihnen auch keine Gegenleistung, behält aber zumindest das
III.
C.
Caspar Behme
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
- Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
- Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
- Transportrecht in der Corona-Krise 205
- Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
- Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245