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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Eigene Aufwendungen Vergütung Gewinn / Ver- lust K1 bis K1.000 0 WE 0 WE 0 WE Addiert man die Verluste der Unternehmer V, P und X, ergibt sich ein Ge- samtverlust von -15.000 WE. Fallbeispiel 3: Lieferung einer mangelhaften Sache K erwirbt bei Autohändler V einen Sportwagen. Einen Tag nach Lieferung fällt das Navigationssystem permanent aus. Welche Rechte hat K? Dieser an sich geradezu banale Fall wird hier nur deshalb erwähnt, um zu illustrieren, dass es sich bei der Schlechtleistung um eine Leistungsstö- rung handelt, die von der Corona-Pandemie grundsätzlich völlig unabhän- gig ist; weder wird sie durch die Corona-Pandemie verursacht noch ändert sich deswegen ihre rechtliche Bewertung. In Einzelfällen ist allerdings denkbar, dass die Frage der Behebbarkeit eines Mangels aufgrund der Aus- wirkungen der Corona-Pandemie anders zu beurteilen ist, etwa wenn die Nacherfüllung aufgrund von Betriebsschließungen im Kontext der Coro- na-Pandemie (vorübergehend) unmöglich wird. In diesen Fällen muss, ob- wohl der Mangel an sich behebbar wäre, das Erfordernis der Fristsetzung für die Ausübung fristgebundener Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Min- derung, Schadensersatz statt der Leistung) entfallen; das Rücktrittsrecht des Käufers folgt also aus §437 Nr.2i.V.m. §326 Abs.5 BGB (statt i.V.m. §323 Abs.1 BGB) und ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus §437 Nr.3i.V.m. §311a Abs.2 BGB bzw. §§280 Abs.1, Abs.3, 283 BGB (statt i.V.m. §§280 Abs.1, Abs.3, 281 BGB). Ein an sich behebbarer Mangel ist dann also zu behandeln wie ein unbehebbarer Man- gel. Zwischenfazit und rechtsökonomische Bewertung Sowohl in Fall 1 als auch in Fall 2 erleiden die betroffenen Unternehmer in ihrer Eigenschaft als Schuldner erhebliche Verluste. Das Problem be- steht dabei nicht darin, dass sie die Gegenleistung für die versprochene Leistung nicht erhalten – immerhin müssen sie auch die Leistung nicht er- bringen. Am Beispiel des Herstellers B in Fallbeispiel 1 illustriert: Er kann und muss die Leistung gegenüber C1 und C2 nicht erbringen, erhält des- wegen von ihnen auch keine Gegenleistung, behält aber zumindest das III. C. Caspar Behme 88 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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