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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 92 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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Auswirkungen auf Fallbeispiel 1 In Fallbeispiel 1 würde die gesetzliche Zuweisung des Risikos pandemiebe- dingter Leistungsstörungen an den Gläubiger dazu führen, dass B weiter- hin gegenüber C1 und C2 von seiner Leistungspflicht gem. §275 Abs.1 BGB frei würde. Er behielte jedoch gem. §326 Abs.2 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung, der um die ersparten Aufwendungen i.H.v. 4.000 gekürzt wurde. Gleiches würde für die Leistungsbeziehung zwischen C1 / C2 und D1 bis D10 gelten. Diese schließlich würden gem. §275 Abs.1 BGB von ihrer Pflicht zur Leistung gegenüber E1 bis E1.000 frei, behielten aber ebenfalls ihre Ansprüche auf die Gegenleistung. Die Anrechnung der ersparten Aufwendungen auf allen Ebenen der Handelskette würde dazu führen, dass E1 bis E1.000 für die nicht erhaltene Ware 28 WE (statt ur- sprünglich 40 WE) bezahlen müssten. Wurde eine darüber hinausgehende Gegenleistung erbracht, kann der darüber hinausgehende Betrag gem. §326 Abs.4 BGB zurückverlangt werden. In Fällen bloß vorübergehender Unmöglichkeit würde der Leistungsanspruch wieder aufleben, sobald die Leistung wieder möglich wird. In diesem Falle würde auch der Gegenleis- tungsanspruch wieder in voller Höhe aufleben. Einkaufspreis Eigene Aufwen- dungen Veräußerungspreis Gewinn / Verlust A 0 8.000 WE 10.000 WE +2.000 WE B 10.000 WE 4.000 WE 16.000 WE +2.000 WE C1 und C2 2x 8.000 WE 4.000 WE 22.000 WE +2.000 WE D1 bis D10 10x 2.200 WE 4.000 WE 28.000 WE +2.000 WE E1 bis E1.000 1.000x 28 WE 0 WE 0 WE -28.000WE Auswirkungen auf Fallbeispiel 2 Ähnlich wäre die Situation in Fall 2: Hier würde der Vergütungsanspruch des Vermieters V um dessen ersparte Aufwendungen gemindert. Die Pia- nistin P würde – wie auch in einer Situation, in der keine Leistungsstö- rung vorliegt – von dem Umstand profitieren, dass sie keine Fixkosten hat; sie erspart keine Aufwendungen, sodass ihr Vergütungsanspruch ungemin- dert bleibt. Der Veranstalter X schließlich müsste die reduzierten Vergü- tungsansprüche von V und P erfüllen und sich seine ersparten Aufwen- I. II. Caspar Behme 92 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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