Page - 99 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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Was ein wesentliches Dauerschuldverhältnis ist, ist damit nicht abschlie-
ßend geregelt. Der Gesetzeswortlaut enthält keine Einschränkung, sondern
verlangt nur, dass der Vertrag zur Eindeckung mit Leistungen der ange-
messenen Daseinsvorsorge erforderlich ist. Die Gesetzesbegründung zählt
zwar die genannten Vertragsarten auf, ist aber offen formuliert. Dort heiĂźt
es „hierzu zählen etwa…“11, so dass auch andere Verträge erfasst sein kön-
nen. Die Frage ist, wie unverzichtbar der jeweilige Vertrag sein muss. Sind
z.B. ein Miet- oder Leasingvertrag ĂĽber ein Auto,12 ein Zeitungsabonne-
ment,13 ein Kabelanschlussvertrag, ein Zeitkartenabonnement im Ă–ffentli-
chen Personennahverkehr, freiwillige Versicherungen wie eine private
Haftpflichtversicherung erfasst? Um zufällige Ungleichbehandlungen zu
verhindern, will RĂĽfner zur Abgrenzung darauf abstellen, welche Leistun-
gen im Verwaltungsrecht der Daseinsvorsorge zugeordnet werden. Dem-
nach wären die o.g. Verträge mit Ausnahme des Kabelanschlussvertrags
nicht „wesentlich“ i.S.d. Vorschrift.14 Unterrichtsverträge, Fitnessstudio-
verträge15 oder Abonnements über Pay-TV oder Internet-Streamingdienste
gehören jedenfalls nicht zur Daseinsvorsorge.16 Auch Unterhaltsrechtsver-
hältnisse zählen nicht zu den wesentlichen Dauerschuldverhältnissen, weil
sie nicht zur Eindeckung mit Leistungen der Daseinsvorsorge des Schuld-
ners dienen.17 Abzahlungskaufverträge sind keine Dauerschuldverhältnisse
und werden daher ebenfalls nicht erfasst.18
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ist die Unbestimmtheit
der Norm bedenklich. Allerdings macht die offene Formulierung die Re-
11 BT-Drucks. 19/18110, S.33.
12 Für Berufspendler, die dringend ein Kfz benötigen, bejahend S. Lorenz, in: H.
Schmidt (Hrsg.), COVID-19 – Rechtsfragen zur Corona-Krise, München 2020, §1
Rn.49.
13 Dazu C. Möllnitz/M. Schmidt-Kessel, in: W. Uhlenbruck (Begr.), InsO, 15.Aufl.,
München 2020, Art.240 §§1–4 EGBGB Rn.22.
14 T. RĂĽfner, Das Corona-Moratorium nach Art.240 EGBGB, JZ 2020, S.443 (444).
15 Näher zur Rechtslage für Fitnessstudios unten II.5.
16 Vgl. D. Markworth/B. Bangen, BGB und Coronakrise: Leistungsverweigerung und
KĂĽndigungsschutz neu gedacht, AnwBl Online 2020, S.360 (361); J. N. Berg, in:
jurisPK, 9.Aufl. 2020, Art.240 §1 EGBGB Rn.26; für Streamingverträge ebenso
Rüfner, Corona-Moratorium (Fn. 14), S.444; Lorenz (Fn. 12), §1 Rn.49.
17 B. Niepmann, Unterhalt in den Zeiten von Corona, NZFam 2020, S.383 (384).
18 C. Thole, Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach dem COVID-19-Insol-
venz-Aussetzungsgesetz und ihre weiteren Folgen, ZIP 2020, 650 (659); B. Scholl,
Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB aus Anlass der CO-
VID-19-Pandemie, WM 2020, S.765 (766); Lorenz (Fn. 12), §1 Rn.44; Berg (Fn.
16), Art.240 §1 EGBGB Rn.14.
Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
- Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
- Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
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- Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
- Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245