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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Was ein wesentliches Dauerschuldverhältnis ist, ist damit nicht abschlie- ßend geregelt. Der Gesetzeswortlaut enthält keine Einschränkung, sondern verlangt nur, dass der Vertrag zur Eindeckung mit Leistungen der ange- messenen Daseinsvorsorge erforderlich ist. Die Gesetzesbegründung zählt zwar die genannten Vertragsarten auf, ist aber offen formuliert. Dort heißt es „hierzu zählen etwa…“11, so dass auch andere Verträge erfasst sein kön- nen. Die Frage ist, wie unverzichtbar der jeweilige Vertrag sein muss. Sind z.B. ein Miet- oder Leasingvertrag über ein Auto,12 ein Zeitungsabonne- ment,13 ein Kabelanschlussvertrag, ein Zeitkartenabonnement im Öffentli- chen Personennahverkehr, freiwillige Versicherungen wie eine private Haftpflichtversicherung erfasst? Um zufällige Ungleichbehandlungen zu verhindern, will Rüfner zur Abgrenzung darauf abstellen, welche Leistun- gen im Verwaltungsrecht der Daseinsvorsorge zugeordnet werden. Dem- nach wären die o.g. Verträge mit Ausnahme des Kabelanschlussvertrags nicht „wesentlich“ i.S.d. Vorschrift.14 Unterrichtsverträge, Fitnessstudio- verträge15 oder Abonnements über Pay-TV oder Internet-Streamingdienste gehören jedenfalls nicht zur Daseinsvorsorge.16 Auch Unterhaltsrechtsver- hältnisse zählen nicht zu den wesentlichen Dauerschuldverhältnissen, weil sie nicht zur Eindeckung mit Leistungen der Daseinsvorsorge des Schuld- ners dienen.17 Abzahlungskaufverträge sind keine Dauerschuldverhältnisse und werden daher ebenfalls nicht erfasst.18 Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ist die Unbestimmtheit der Norm bedenklich. Allerdings macht die offene Formulierung die Re- 11 BT-Drucks. 19/18110, S.33. 12 Für Berufspendler, die dringend ein Kfz benötigen, bejahend S. Lorenz, in: H. Schmidt (Hrsg.), COVID-19 – Rechtsfragen zur Corona-Krise, München 2020, §1 Rn.49. 13 Dazu C. Möllnitz/M. Schmidt-Kessel, in: W. Uhlenbruck (Begr.), InsO, 15.Aufl., München 2020, Art.240 §§1–4 EGBGB Rn.22. 14 T. Rüfner, Das Corona-Moratorium nach Art.240 EGBGB, JZ 2020, S.443 (444). 15 Näher zur Rechtslage für Fitnessstudios unten II.5. 16 Vgl. D. Markworth/B. Bangen, BGB und Coronakrise: Leistungsverweigerung und Kündigungsschutz neu gedacht, AnwBl Online 2020, S.360 (361); J. N. Berg, in: jurisPK, 9.Aufl. 2020, Art.240 §1 EGBGB Rn.26; für Streamingverträge ebenso Rüfner, Corona-Moratorium (Fn. 14), S.444; Lorenz (Fn. 12), §1 Rn.49. 17 B. Niepmann, Unterhalt in den Zeiten von Corona, NZFam 2020, S.383 (384). 18 C. Thole, Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach dem COVID-19-Insol- venz-Aussetzungsgesetz und ihre weiteren Folgen, ZIP 2020, 650 (659); B. Scholl, Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB aus Anlass der CO- VID-19-Pandemie, WM 2020, S.765 (766); Lorenz (Fn. 12), §1 Rn.44; Berg (Fn. 16), Art.240 §1 EGBGB Rn.14. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 99 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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