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Vertragsrecht in der Coronakrise
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ist.32 Hier könnte man an die „Soforthilfen“ denken, mit denen Betroffene finanziell unterstützt werden (s.u. II.2.b). Die Soforthilfe ist aber wohl nur zur Deckung betrieblicher Kosten gedacht. Auf der Website des Ministeri- ums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es: „Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzie- rungsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Perso- nalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)“.33 Infolgedessen lässt der Erhalt von Soforthilfe das pandemiebedingte Leistungshindernis für Verbrau- cherverträge nicht entfallen. Ausschluss bei Unzumutbarkeit für den Gläubiger Das Leistungsverweigerungsrecht besteht gem. Art.240 §1 Abs.3 S.1 EGBGB ausnahmsweise nicht, wenn es die wirtschaftliche Grundlage des Erwerbsbetriebs des Gläubigers gefährden würde. Laut Gesetzesbegrün- dung soll die unzumutbare wirtschaftliche Situation nicht einfach vom Schuldner auf den Gläubiger verschoben werden.34 Wann bei den oben genannten Verträgen der Daseinsvorsorge dem Gläubiger die Leistung unzumutbar sein soll, erschließt sich aus der Geset- zesbegründung nicht. Es erscheint fernliegend, dass die wirtschaftliche Grundlage des Erwerbsbetriebs, z.B. eines Telekommunikationsunterneh- mens, dadurch gefährdet wird, dass ein einzelner Kunde seine Rechnung drei Monate lang nicht bezahlt.35 Was solche Anbieter möglicherweise in Bedrängnis bringen könnte, ist ein Zahlungsstopp einer großen Zahl von Kunden.36 Wollte man dies berücksichtigen, wofür der Wortlaut der Norm keine Stütze bietet, hätte man wie beim Verbraucher das Folgepro- blem, wem gegenüber sich der Betreffende auf die Unzumutbarkeit beru- fen darf. Gäbe es beispielsweise eine zahlenmäßige Schwelle der Zumut- 3. 32 BT-Drucks. 19/18110, S.34; ebenso Liebscher/Zeyher/Steinbrück, Leistungsstörun- gen (Fn. 25), S.853f. 33 Vgl. https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 (zuletzt abgerufen am 6.6.2020); ferner die Einschätzung von Niepmann, Unterhalt (Fn. 17), S.383. 34 BT-Drucks. 19/18110, S.35. 35 Markworth/Bangen, Coronakrise (Fn. 16), S.363; Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.767; Rüfner, Corona-Moratorium (Fn. 14), S.446. 36 Rüfner, Corona-Moratorium (Fn. 14), S.446. Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 104 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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