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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 108 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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Was bewirkt nun die Corona-Einrede? Kann S Leistungen gem. Art.240 §1 Abs.1 EGBGB verweigern? Verträge über die Lieferung von Strom, Gas, Telekommunikationsdiensten und Wasserver- und ‑entsorgung sind wie gesagt vom Begriff des wesentlichen Dauerschuldverhältnisses in Art.240 §1 Abs.1 S.3 EGBGB erfasst. Dazu kommen die Pflichtversiche- rungen.49 Als Selbständige muss sich S privat krankenversichern, §193 Abs.3 VVG. Dasselbe gilt nach §23 SGBXI für die Pflegeversicherung. Für ihr Auto und den Hund, der nach §2 LHundG NRW als gefährlich einge- stuft wird, muss S eine Haftpflichtversicherung haben (§1 PflVG und §5 Abs.5 LHundG NRW). Ob infolge der Unterrichtsausfälle der angemessene Lebensunterhalt der S gefährdet ist, steht auf einem anderen Blatt. Für die Beantwortung dieser Frage sind nach hier vertretener Auffassung die Maßstäbe heranzu- ziehen, die für §1360a BGB entwickelt wurden. Wenn S noch einige ihrer Rechnungen bezahlen kann, ohne ihren Unterhalt zu gefährden, darf sie nach hier vertretener Ansicht frei entscheiden, wessen Forderungen sie weiter bedient. Die Unterhaltsgefährdung der S muss auf der COVID-19-Pandemie be- ruhen. Das ist wegen des Tätigkeitsverbots der Fall. Schwieriger ist der Fall zu beurteilen, dass S ihre Tätigkeit zwar noch ausüben darf, die Schüler aber keinen Unterricht mehr nehmen, weil sie Angst vor einer Ansteckung haben oder selbst unter Quarantäne stehen. Im Streitfall muss S beweisen, dass ihr Verdienstausfall gerade auf der Pandemie beruht. Man müsste S also empfehlen, für alle Absagen um eine Begründung per E-Mail oder Brief zu bitten. Wenn S selbst unter Quarantäne stünde und deshalb nicht mehr unterrichten könnte, sähe die Sache noch anders aus. Dann hätte sie Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe ihres Verdienstausfalls nach §56 IfSG. Folglich gäbe es gar keine pandemiebedingte Unterhaltsgefähr- dung. Die Gläubiger sind wahrscheinlich Stadtwerke oder große Unterneh- men. Das Ausbleiben von S’ Zahlungen für zwei oder drei Monate dürfte diese Gläubiger nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen und ih- nen damit nicht unzumutbar i.S.d. Art.240 §1 Abs.3 S.1 EGBGB sein. 49 Überblick auf der Website der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/ Downloads/DE/Liste/dl_li_vu_vers_mit_avbpflicht.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (zuletzt abgerufen am 6.6.2020). Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 108 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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