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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Für ein Leistungsverweigerungsrecht besteht kein Raum, wenn die Leis- tung nicht nachholbar ist. Vorübergehende Unmöglichkeit passt nicht für Dauerschuldverhältnisse und schon gar nicht für Dauerschuldverhältnisse mit Fixschuldcharakter.69 Nach §275 Abs.3 BGB kann der Schuldner eine persönlich zu erbrin- gende Leistung verweigern, wenn sie ihm unter Abwägung des seiner Leis- tung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. Das könnte etwa der Fall sein, wenn der Schuldner einen an COVID-19 erkrankten Angehörigen pflegt.70 Auch die Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung des Dienstverpflichteten kann nach §275 Abs.3 BGB zur Leistungsverweige- rung berechtigen.71 Das liegt nahe, wenn der Schuldner zu einer besonders gefährdeten Risikogruppe gehört. Dass bei Ausübung des Leistungsverwei- gerungsrechts auch der Anspruch auf die Gegenleistung nach §326 Abs.1 BGB entfällt, ist für den Schuldner unerfreulich, aber Folge des Synallag- mas. Man könnte darüber nachdenken, ob Art.240 EGBGB eine vorrangi- ge Sonderregel sein soll. Dann könnte beispielsweise ein in Bedrängnis ge- ratener Carsharing-Anbieter seine Leistung verweigern, aber dennoch wei- ter das Grundentgelt der Kunden abbuchen. Damit würde der Schaden im Ergebnis an die Verbraucher durchgereicht. Dafür, dass der Gesetzgeber das erreichen wollte, ist nichts ersichtlich. Infolgedessen besteht in Fällen persönlicher Unmöglichkeit für das Leistungsverweigerungsrecht nach Art.240 §1 Abs.2 EGBGB kein Raum. 69 So auch Rüfner, Corona-Moratorium (Fn. 14), S.446; vgl. allgemein Dauner-Lieb (Fn. 67), §275 Rn.32, 68; zur Anwendung des §275 BGB in der Krise Liebscher/ Zeyher/Steinbrück, Leistungsstörungen (Fn. 29), S.856ff.; M.-Ph. Weller/M. Lieber- knecht/V. Habrich, Virulente Leistungsstörungen – Auswirkungen der Corona-Kri- se auf die Vertragsdurchführung, NJW 2020, S.1017 (1019f.). 70 Liebscher/Zeyher/Steinbrück, Leistungsstörungen (Fn. 29), S.858; sofern der Kon- takt zu der erkrankten Person eine Quarantäne des Pflegenden zur Folge hat, wird ein etwaiger Verdienstausfall wieder durch §56 IfSG kompensiert. Zur Pfle- ge eines nahen Angehörigen als Anwendungsfall des §275 Abs.3 BGB s. B. Scholl, Die Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung nach §275 Abs.3 BGB, Jura 2006, S.283 (284f.). 71 Dauner-Lieb (Fn. 67), §275 Rn.62; Scholl, Unzumutbarkeit (Fn. 70), S.285; mit Bezug zur Corona-Krise jüngst Liebscher/Zeyher/Steinbrück, Leistungsstörungen (Fn. 29), S.858. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 115 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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