Page - 116 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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Bezüglich der Anwendung von §§275 Abs.2 und 313 BGB in der Coro-
na-Krise sei auf die Beiträge von J. Prütting, S.47ff., und T. Riehm, S.11
(21ff., 37f.), verwiesen.72
Ausschluss bei Unzumutbarkeit für den Gläubiger
Der Ausschlusstatbestand für das Leistungsverweigerungsrecht des Kleinst-
unternehmens in Art.240 §1 Abs.3 S.2 EGBGB ist ebenfalls anders for-
muliert als für den Verbraucher in Art.240 §1 Abs.3 S.1 EGBGB. Unzu-
mutbar soll dem Gläubiger die Einräumung eines Leistungsverweigerungs-
rechts zugunsten des schuldenden Kleinstunternehmers dann sein, wenn
die Nichterbringung der Leistung (1) zu einer Gefährdung des angemesse-
nen Lebensunterhalts des Gläubigers oder seiner unterhaltsberechtigten
Angehörigen oder (2) zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundla-
gen seines Gewerbebetriebs führte. Der erste Fall des Ausschlusstatbe-
stands bezieht sich wohl wieder auf die Erbringung von Dienstleistungen,
weil dabei häufig Verbraucher auf der Gläubigerseite stehen werden.73 Der
angemessene Lebensunterhalt müsste nach denselben Maßstäben wie im
Rahmen von Abs.1 bestimmt werden. Die Hürde der Existenzgefährdung,
die der Gläubiger überwinden muss, damit das Leistungsverweigerungs-
recht ausgeschlossen ist, ist sehr hoch: So kann man sich durchaus fragen,
warum etwa ein kleines Steuerberatungsbüro seine Buchführungsdienst-
leistungen weiter erbringen, dafür aber erst Monate später bezahlt werden
soll.74
Rechtsfolge: Leistungsverweigerungsrecht bzw. ausnahmsweise
Kündigungsrecht
Die Rechtsfolge besteht wie beim Verbrauchervertrag in einem Leistungs-
verweigerungsrecht für das Kleinstunternehmen, von dem gem. Art.240
§1 Abs.5 EGBGB nicht zu dessen Nachteil abgewichen werden kann. Ist
das Leistungsverweigerungsrecht wegen Unzumutbarkeit ausgeschlossen,
3.
4.
72 Zu §313 BGB in Zeiten der Corona-Krise ferner Liebscher/Zeyher/Steinbrück, Leis-
tungsstörungen (Fn. 29), S.859; C. Warmuth, §313 BGB in Zeiten der Corona-
Krise – am Beispiel der Gewerberaummiete, COVuR 2020, S.16.
73 Rüfner, Corona-Moratorium (Fn. 14), S.447.
74 Vgl. Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.768.
Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
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