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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Bezüglich der Anwendung von §§275 Abs.2 und 313 BGB in der Coro- na-Krise sei auf die Beiträge von J. Prütting, S.47ff., und T. Riehm, S.11 (21ff., 37f.), verwiesen.72 Ausschluss bei Unzumutbarkeit für den Gläubiger Der Ausschlusstatbestand für das Leistungsverweigerungsrecht des Kleinst- unternehmens in Art.240 §1 Abs.3 S.2 EGBGB ist ebenfalls anders for- muliert als für den Verbraucher in Art.240 §1 Abs.3 S.1 EGBGB. Unzu- mutbar soll dem Gläubiger die Einräumung eines Leistungsverweigerungs- rechts zugunsten des schuldenden Kleinstunternehmers dann sein, wenn die Nichterbringung der Leistung (1) zu einer Gefährdung des angemesse- nen Lebensunterhalts des Gläubigers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder (2) zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundla- gen seines Gewerbebetriebs führte. Der erste Fall des Ausschlusstatbe- stands bezieht sich wohl wieder auf die Erbringung von Dienstleistungen, weil dabei häufig Verbraucher auf der Gläubigerseite stehen werden.73 Der angemessene Lebensunterhalt müsste nach denselben Maßstäben wie im Rahmen von Abs.1 bestimmt werden. Die Hürde der Existenzgefährdung, die der Gläubiger überwinden muss, damit das Leistungsverweigerungs- recht ausgeschlossen ist, ist sehr hoch: So kann man sich durchaus fragen, warum etwa ein kleines Steuerberatungsbüro seine Buchführungsdienst- leistungen weiter erbringen, dafür aber erst Monate später bezahlt werden soll.74 Rechtsfolge: Leistungsverweigerungsrecht bzw. ausnahmsweise Kündigungsrecht Die Rechtsfolge besteht wie beim Verbrauchervertrag in einem Leistungs- verweigerungsrecht für das Kleinstunternehmen, von dem gem. Art.240 §1 Abs.5 EGBGB nicht zu dessen Nachteil abgewichen werden kann. Ist das Leistungsverweigerungsrecht wegen Unzumutbarkeit ausgeschlossen, 3. 4. 72 Zu §313 BGB in Zeiten der Corona-Krise ferner Liebscher/Zeyher/Steinbrück, Leis- tungsstörungen (Fn. 29), S.859; C. Warmuth, §313 BGB in Zeiten der Corona- Krise – am Beispiel der Gewerberaummiete, COVuR 2020, S.16. 73 Rüfner, Corona-Moratorium (Fn. 14), S.447. 74 Vgl. Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.768. Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 116 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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