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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 118 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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untersagt ist. Infolgedessen gibt es hier keinen Anwendungsbereich für das Moratorium. Bezüglich der demnach verbleibenden Dauerschuldverhältnisse, etwa Stromlieferung und Miete der Fitnessgeräte, kann G die Leistung nur ver- weigern, wenn er sie nicht erbringen kann oder durch die Leistungserbrin- gung die wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs gefährden würde. Ob das der Fall ist, hängt von der wirtschaftlichen Lage des Be- triebs ab. Einen Maßstab nennt das Gesetz nicht. Wenn G Soforthilfe be- antragt und erhält, entfällt das Leistungshindernis jedenfalls mit Auszah- lung der Soforthilfe. Die Verweigerung der Leistung darf für den Gläubiger nicht unzumut- bar sein, Art.240 §1 Abs.3 S.2 EGBGB. Es dürfen weder der angemessene Lebensunterhalt des Gläubigers noch die wirtschaftlichen Grundlagen sei- nes Erwerbsbetriebs gefährdet sein. Die Gläubiger sind wie im ersten Fall mutmaßlich Stadtwerke und große Unternehmen. Auch der Hersteller der Fitnessgeräte dürfte in der Lage sein, das vorübergehende Ausbleiben der Mietzahlungen zu verkraften. Wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung die eigene Dienst- leistung des G einbezöge, wäre auch die Verweigerung dieser Leistung für die Gläubiger nicht unzumutbar. Gläubiger der Dienstleistung sind die Kunden des Gesundheitszentrums. Der angemessene Lebensunterhalt ei- nes Kunden kann aber nicht dadurch gefährdet werden, dass er nicht mehr trainieren darf. Wenn überhaupt, könnte eine Unterhaltsgefährdung nur aus der eigenen Zahlungspflicht des Kunden resultieren. Die entfällt aber wie gesagt ohnehin nach §326 Abs.1 BGB. Zwischenfazit Art.240 §1 Abs.2 EGBGB erweitert den in Abs.1 gewährleisteten Schutz auf Kleinstunternehmen und deren Verbindlichkeiten. Beide Vorschriften sollen zusammen dem Schutz von Solo-Selbständigen und kleinen Betrie- ben dienen. Im Rahmen von Abs.2 werden nicht nur Verträge der Da- seinsvorsorge erfasst, sondern alle Dauerschuldverhältnisse, die für die an- gemessene Fortführung des Betriebs notwendig sind. Damit dürften Miet- und Leasingverträge über Geräte, Lizenzverträge und diverse weitere Ver- träge erfasst sein. Unklar ist, inwiefern eigene Dienstleistungen des Unter- nehmers erfasst sein können. Nach hier vertretener Auffassung dürfte in praktisch allen Fällen die Unmöglichkeit vorrangig sein. 6. Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 118 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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