Page - 122 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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ausnahmsweise für die Anwendbarkeit des Art.240 §3 EGBGB nicht auf
den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den Auszahlungszeit-
punkt abstellen; für die geduldete Überziehung (§505 BGB) ist seiner An-
sicht nach keine Modifikation erforderlich.93 Die Deutsche Kreditwirt-
schaft hat vorgeschlagen, Kontokorrentkredite von der Regelung auszu-
nehmen.94
Nach dem Sinn und Zweck des Art.240 §3 EGBGB ist die Anwendung
auf derartige Kreditformen aus mehreren Gründen zweifelhaft. Bei Über-
ziehungskrediten besteht eine Kreditrückführungsabrede, nach der der
Rückzahlungsanspruch der Bank unmittelbar mit eingehenden Gutschrif-
ten verrechnet wird.95 Dies wäre nicht möglich, wenn der Rückzahlungs-
anspruch nach Art.240 §3 Abs.1 EGBGB gesetzlich gestundet wäre. Zu-
dem gibt es bei Überziehungskrediten für die Rückzahlung/Tilgung keine
festgelegten Zahlungstermine, die um drei Monate verschoben werden
könnten.96 Es gibt keine Laufzeit, die um drei Monate verlängert werden
könnte. Bei der eingeräumten Überziehung hat der Kunde gerade die
Möglichkeit, den Kreditrahmen auszuschöpfen, ohne feste Rückzahlungs-
raten bzw. Mindestrückzahlungsbeträge leisten zu müssen.97 Auch bei der
geduldeten Überziehung hängt die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs
von einer Kündigung der Bank ab.98 Art.240 §3 Abs.1 EGBGB ist daher
teleologisch so zu reduzieren, dass Überziehungskredite nicht der gesetzli-
chen Stundung unterliegen.
Mit dem Wesen des Überziehungskredits vereinbar wäre allerdings
grundsätzlich die Rechtsfolge des Art.240 §3 Abs.3 EGBGB, nämlich der
Ausschluss des Kündigungsrechts wegen wesentlicher Verschlechterung
Anwendbarkeit auf Überziehungskredite auch K.-O. Knops, in: H. Schmidt, CO-
VID-19 – Rechtsfragen zur Corona-Krise, München 2020, §2 Rn.9.
93 Köndgen (Fn. 24), Art.240 §3 EGBGB Rn.33; Köndgen, Verbraucherkreditrecht
(Fn. 88), S.211.
94 Die Deutsche Kreditwirtschaft, Stellungnahme zu Änderungsvorschlägen zum
CorInsAG vom 27.3.2020, S.3, abrufbar unter https://bankenverband.de/media/
files/DK-SnE_Aenderungsvorschl%C3%A4ge_CorInsAG_eF.pdf (zuletzt abgerufen am
6.6.2020).
95 Dazu R. Pamp in H. Schimansky/H.-J. Bunte/H.-J. Lwowski, Bankrechts-Hand-
buch, 5.Aufl., München 2017, §75 Rn.17m.w.N.
96 Anders beim Kontokorrentratenkredit, dazu J. Schürnbrand/C. A. Weber, in:
MüKoBGB, 8.Aufl., München 2019, §491 Rn.60, der nicht unter §504 BGB fällt
(Schürnbrand/Weber aaO, §504 Rn.10). Auf diesen ist Art.240 §3 Abs.1 EGBGB
anwendbar.
97 C. Möller, in: BeckOK BGB, 53. Ed. 2019, §504 Rn.6.
98 C. Feldhusen, Die geduldete Überziehung als Verbraucherdarlehensvertrag: Zu-
standekommen und Rechtsfolgen, ZBB 2017, S.41 (45).
Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
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