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Vertragsrecht in der Coronakrise
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ausnahmsweise für die Anwendbarkeit des Art.240 §3 EGBGB nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern auf den Auszahlungszeit- punkt abstellen; für die geduldete Überziehung (§505 BGB) ist seiner An- sicht nach keine Modifikation erforderlich.93 Die Deutsche Kreditwirt- schaft hat vorgeschlagen, Kontokorrentkredite von der Regelung auszu- nehmen.94 Nach dem Sinn und Zweck des Art.240 §3 EGBGB ist die Anwendung auf derartige Kreditformen aus mehreren Gründen zweifelhaft. Bei Über- ziehungskrediten besteht eine Kreditrückführungsabrede, nach der der Rückzahlungsanspruch der Bank unmittelbar mit eingehenden Gutschrif- ten verrechnet wird.95 Dies wäre nicht möglich, wenn der Rückzahlungs- anspruch nach Art.240 §3 Abs.1 EGBGB gesetzlich gestundet wäre. Zu- dem gibt es bei Überziehungskrediten für die Rückzahlung/Tilgung keine festgelegten Zahlungstermine, die um drei Monate verschoben werden könnten.96 Es gibt keine Laufzeit, die um drei Monate verlängert werden könnte. Bei der eingeräumten Überziehung hat der Kunde gerade die Möglichkeit, den Kreditrahmen auszuschöpfen, ohne feste Rückzahlungs- raten bzw. Mindestrückzahlungsbeträge leisten zu müssen.97 Auch bei der geduldeten Überziehung hängt die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs von einer Kündigung der Bank ab.98 Art.240 §3 Abs.1 EGBGB ist daher teleologisch so zu reduzieren, dass Überziehungskredite nicht der gesetzli- chen Stundung unterliegen. Mit dem Wesen des Überziehungskredits vereinbar wäre allerdings grundsätzlich die Rechtsfolge des Art.240 §3 Abs.3 EGBGB, nämlich der Ausschluss des Kündigungsrechts wegen wesentlicher Verschlechterung Anwendbarkeit auf Überziehungskredite auch K.-O. Knops, in: H. Schmidt, CO- VID-19 – Rechtsfragen zur Corona-Krise, München 2020, §2 Rn.9. 93 Köndgen (Fn. 24), Art.240 §3 EGBGB Rn.33; Köndgen, Verbraucherkreditrecht (Fn. 88), S.211. 94 Die Deutsche Kreditwirtschaft, Stellungnahme zu Änderungsvorschlägen zum CorInsAG vom 27.3.2020, S.3, abrufbar unter https://bankenverband.de/media/ files/DK-SnE_Aenderungsvorschl%C3%A4ge_CorInsAG_eF.pdf (zuletzt abgerufen am 6.6.2020). 95 Dazu R. Pamp in H. Schimansky/H.-J. Bunte/H.-J. Lwowski, Bankrechts-Hand- buch, 5.Aufl., München 2017, §75 Rn.17m.w.N. 96 Anders beim Kontokorrentratenkredit, dazu J. Schürnbrand/C. A. Weber, in: MüKoBGB, 8.Aufl., München 2019, §491 Rn.60, der nicht unter §504 BGB fällt (Schürnbrand/Weber aaO, §504 Rn.10). Auf diesen ist Art.240 §3 Abs.1 EGBGB anwendbar. 97 C. Möller, in: BeckOK BGB, 53. Ed. 2019, §504 Rn.6. 98 C. Feldhusen, Die geduldete Überziehung als Verbraucherdarlehensvertrag: Zu- standekommen und Rechtsfolgen, ZBB 2017, S.41 (45). Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 122 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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