Page - 135 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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lungsvorgänge, also die Autorisierung nach §675j Abs.1 BGB.154 Erfül-
lung tritt somit gem. §362 BGB mit vorbehaltloser Gutschrift des Zah-
lungsbetrags auf dem Gläubigerkonto ein.155 Insofern hätte S hier aus-
nahmsweise aktiv werden und das SEPA-Mandat widerrufen müssen,
wenn sie die Stundungswirkung hätte eintreten lassen wollen. Dies hat sie
nicht getan, so dass sie die Leistung weiter erbracht hat und die Stun-
dungswirkung für die Aprilrate nicht eingetreten ist. Auch wenn S in Un-
kenntnis der Rechtslage gehandelt hat, ist eine Kondiktion der Aprilrate
nicht möglich.
Die Mairate hat S offensichtlich freiwillig weiter gezahlt, so dass hier
auch keine Stundung eingetreten ist. Hingegen ist die Junirate gem.
Art.240 §3 Abs.1 S.1 EGBGB um drei Monate gestundet bis September.
Einer Berufung auf diese Norm bedarf es nicht. Die Juli- und die Augustra-
te werden – vorbehaltlich einer Verlängerung der Regelung nach Art.240
§4 Abs.1 Nr.3 EGBGB – nicht mehr von der Sonderregelung erfasst und
müssen vertragsgemäß geleistet werden. Da im September die Junirate
nachgeholt wird, verschiebt sich mangels abweichender Vereinbarung die
Septemberrate nur um einen Monat (entgegen Art.240 §3 Abs.5 S.2
EGBGB, der insofern teleologisch zu reduzieren ist156) in den Oktober. Die
Laufzeit des Darlehens verlängert sich nur um einen Monat (entgegen
Abs.5 S.1). Alternativ könnte man – ohne Änderung im wirtschaftlichen
Ergebnis – auch Art.240 §3 Abs.1 S.1 EGBGB teleologisch dahin reduzie-
ren, dass bereits die Junirate nur um einen Monat bis Juli gestundet ist
und dann jede weitere Rate ab Juli um einen Monat zu verschieben ist.
Zwingender Kündigungsausschluss, Art.240 §3 Abs.3 EGBGB
Als weitere – nunmehr zwingende – Rechtsfolge sieht Art.240 §3 Abs.3
EGBGB einen Ausschluss der Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§498
BGB),157 wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit (§490
Abs.1 BGB) bis zum Ablauf der Stundung vor. Hinsichtlich einer Kündi-
gung wegen Zahlungsverzugs ist evident, dass der Darlehensnehmer mit
den Raten, die gesetzlich nach Art.240 §3 Abs.1 EGBGB gestundet sind,
5.
154 H. Sprau, in: Palandt, BGB, 79.Aufl. 2020, §675j Rn.9.
155 R. Fetzer, in: MüKoBGB, Bd. 3, 8.Aufl. 2019, §362 Rn.30.
156 Lühmann, Moratorium (Fn. 85), S.1323.
157 Zu den Voraussetzungen bei einem Darlehensvertrag, der kein Verbraucherdar-
lehen ist, s. Berger (Fn. 122), §490 Rn.49.
Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
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