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Vertragsrecht in der Coronakrise
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lungsvorgänge, also die Autorisierung nach §675j Abs.1 BGB.154 Erfül- lung tritt somit gem. §362 BGB mit vorbehaltloser Gutschrift des Zah- lungsbetrags auf dem Gläubigerkonto ein.155 Insofern hätte S hier aus- nahmsweise aktiv werden und das SEPA-Mandat widerrufen müssen, wenn sie die Stundungswirkung hätte eintreten lassen wollen. Dies hat sie nicht getan, so dass sie die Leistung weiter erbracht hat und die Stun- dungswirkung für die Aprilrate nicht eingetreten ist. Auch wenn S in Un- kenntnis der Rechtslage gehandelt hat, ist eine Kondiktion der Aprilrate nicht möglich. Die Mairate hat S offensichtlich freiwillig weiter gezahlt, so dass hier auch keine Stundung eingetreten ist. Hingegen ist die Junirate gem. Art.240 §3 Abs.1 S.1 EGBGB um drei Monate gestundet bis September. Einer Berufung auf diese Norm bedarf es nicht. Die Juli- und die Augustra- te werden – vorbehaltlich einer Verlängerung der Regelung nach Art.240 §4 Abs.1 Nr.3 EGBGB – nicht mehr von der Sonderregelung erfasst und müssen vertragsgemäß geleistet werden. Da im September die Junirate nachgeholt wird, verschiebt sich mangels abweichender Vereinbarung die Septemberrate nur um einen Monat (entgegen Art.240 §3 Abs.5 S.2 EGBGB, der insofern teleologisch zu reduzieren ist156) in den Oktober. Die Laufzeit des Darlehens verlängert sich nur um einen Monat (entgegen Abs.5 S.1). Alternativ könnte man – ohne Änderung im wirtschaftlichen Ergebnis – auch Art.240 §3 Abs.1 S.1 EGBGB teleologisch dahin reduzie- ren, dass bereits die Junirate nur um einen Monat bis Juli gestundet ist und dann jede weitere Rate ab Juli um einen Monat zu verschieben ist. Zwingender Kündigungsausschluss, Art.240 §3 Abs.3 EGBGB Als weitere – nunmehr zwingende – Rechtsfolge sieht Art.240 §3 Abs.3 EGBGB einen Ausschluss der Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§498 BGB),157 wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit (§490 Abs.1 BGB) bis zum Ablauf der Stundung vor. Hinsichtlich einer Kündi- gung wegen Zahlungsverzugs ist evident, dass der Darlehensnehmer mit den Raten, die gesetzlich nach Art.240 §3 Abs.1 EGBGB gestundet sind, 5. 154 H. Sprau, in: Palandt, BGB, 79.Aufl. 2020, §675j Rn.9. 155 R. Fetzer, in: MüKoBGB, Bd. 3, 8.Aufl. 2019, §362 Rn.30. 156 Lühmann, Moratorium (Fn. 85), S.1323. 157 Zu den Voraussetzungen bei einem Darlehensvertrag, der kein Verbraucherdar- lehen ist, s. Berger (Fn. 122), §490 Rn.49. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 135 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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