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sowie für geschlossene Freizeiteinrichtungen gelassen. Der von den Koali-
tionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachte Entwurf eines Gesetzes
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungs-
vertragsrecht169 wurde am 22.4.2020 in erster Lesung debattiert. Das Ge-
setz wurde am 14.5.2020 vom Bundestag gegen die Stimmen der Oppositi-
on und am 15.5.2020 vom Bundesrat beschlossen und ist am 20.5.2020 in
Kraft getreten.170 Es sieht die Ergänzung von Art.240 EGBGB um einen
§5 vor: Wenn Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen
wegen der Pandemie abgesagt oder entsprechende Einrichtungen geschlos-
sen werden, muss der Veranstalter oder Betreiber den Kunden, die bereits
eine Teilnahme- oder Benutzungsberechtigung erworben haben, nicht den
Eintrittspreis erstatten, sondern darf sie mit einem Gutschein vertrösten.
Dieser Gutschein muss den gesamten Eintrittspreis einschließlich etwaiger
Vorverkaufsgebühren umfassen (Abs.3). Es handelt sich um einen Wert-
gutschein, den der Inhaber nach seiner Wahl für eine Nachholveranstal-
tung oder für eine ganz andere Veranstaltung des Anbieters nutzen
kann.171
Als Beispiele für Freizeitveranstaltungen werden in der Gesetzesbegrün-
dung Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wis-
senschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen und Sportwettkämpfe ge-
nannt; einbezogen sind nach Abs.1 S.2 auch an mehreren Terminen statt-
findende Veranstaltungen wie Musik-, Sprach- oder Sportkurse sowie Dau-
erkarten für Heimspiele eines Sportvereins.172 Nicht einbezogen wurden
dagegen berufliche Veranstaltungen wie Fachseminare. Eine Belastung von
Selbständigen, Freiberuflern und kleinen Betrieben sollte verhindert wer-
den.173 Beispiele für Freizeiteinrichtungen sind Schwimmbäder, Sportstu-
dios (Fitnessstudios), Tier- und Freizeitparks sowie Museen.174
Die Gutscheinlösung gilt nur für Tickets, die vor dem 8.3.2020 gekauft
wurden. Anscheinend sind Veranstalter, die nach dem Stichtag noch Ti-
ckets verkauft haben, nicht schutzwürdig, Verbraucher, die diese Tickets
169 BT-Drucks. 19/18697; zu den rechtlichen Auswirkungen coronabedingter Veran-
staltungsabsagen nach bisher geltendem Recht K. Spenner/B. Estner, Absage von
Veranstaltungen wegen des Coronavirus – wer zahlt?, BB 2020, S.852.
170 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstal-
tungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der
Europäischen Genossenschaft (SCE), BGBl.I S.948.
171 BT-Drucks. 19/18697, S.8.
172 BT-Drucks. 19/18697, S.7.
173 BT-Drucks. 19/18697, S.7; krit. D. Markworth/B. Bangen, Gutscheinlösung für
Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, AnwBl Online 2020, S.388.
174 BT-Drucks. 19/18697, S.8.
Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
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