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Vertragsrecht in der Coronakrise
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sowie für geschlossene Freizeiteinrichtungen gelassen. Der von den Koali- tionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungs- vertragsrecht169 wurde am 22.4.2020 in erster Lesung debattiert. Das Ge- setz wurde am 14.5.2020 vom Bundestag gegen die Stimmen der Oppositi- on und am 15.5.2020 vom Bundesrat beschlossen und ist am 20.5.2020 in Kraft getreten.170 Es sieht die Ergänzung von Art.240 EGBGB um einen §5 vor: Wenn Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen wegen der Pandemie abgesagt oder entsprechende Einrichtungen geschlos- sen werden, muss der Veranstalter oder Betreiber den Kunden, die bereits eine Teilnahme- oder Benutzungsberechtigung erworben haben, nicht den Eintrittspreis erstatten, sondern darf sie mit einem Gutschein vertrösten. Dieser Gutschein muss den gesamten Eintrittspreis einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen (Abs.3). Es handelt sich um einen Wert- gutschein, den der Inhaber nach seiner Wahl für eine Nachholveranstal- tung oder für eine ganz andere Veranstaltung des Anbieters nutzen kann.171 Als Beispiele für Freizeitveranstaltungen werden in der Gesetzesbegrün- dung Konzerte, Festivals, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Wis- senschaftsveranstaltungen, Vorträge, Lesungen und Sportwettkämpfe ge- nannt; einbezogen sind nach Abs.1 S.2 auch an mehreren Terminen statt- findende Veranstaltungen wie Musik-, Sprach- oder Sportkurse sowie Dau- erkarten für Heimspiele eines Sportvereins.172 Nicht einbezogen wurden dagegen berufliche Veranstaltungen wie Fachseminare. Eine Belastung von Selbständigen, Freiberuflern und kleinen Betrieben sollte verhindert wer- den.173 Beispiele für Freizeiteinrichtungen sind Schwimmbäder, Sportstu- dios (Fitnessstudios), Tier- und Freizeitparks sowie Museen.174 Die Gutscheinlösung gilt nur für Tickets, die vor dem 8.3.2020 gekauft wurden. Anscheinend sind Veranstalter, die nach dem Stichtag noch Ti- ckets verkauft haben, nicht schutzwürdig, Verbraucher, die diese Tickets 169 BT-Drucks. 19/18697; zu den rechtlichen Auswirkungen coronabedingter Veran- staltungsabsagen nach bisher geltendem Recht K. Spenner/B. Estner, Absage von Veranstaltungen wegen des Coronavirus – wer zahlt?, BB 2020, S.852. 170 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstal- tungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE), BGBl.I S.948. 171 BT-Drucks. 19/18697, S.8. 172 BT-Drucks. 19/18697, S.7. 173 BT-Drucks. 19/18697, S.7; krit. D. Markworth/B. Bangen, Gutscheinlösung für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen, AnwBl Online 2020, S.388. 174 BT-Drucks. 19/18697, S.8. Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 140 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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