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Vertragsrecht in der Coronakrise
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auswertiges Essen ausgeben werden. Letztlich wird den Betroffenen durch die Bestimmung in Art.240 §2 Abs.1 EGBGB nur Zeit erkauft. Andererseits wirkt sich das Ausbleiben der Miete natürlich auch auf die finanzielle Situation der Vermieter aus. Insofern kann die Regelung zu fi- nanziellen Engpässen auf Vermieterseite führen. Es wird bereits orakelt, Immobilienbesitzer drohe wegen den ausbleibenden Mieten der Kollaps.21 Dem könnte man entgegenhalten, dass es – jedenfalls mit Blick auf das Corona-Rettungsgesetz – für solche Mieter, die finanzielle Polster haben, schon alleine wegen der anfallenden Zinsen (nach §288 BGB immerhin 5 bzw. 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) wirtschaftlich vernünftig wäre, ihre Miete weiterhin pünktlich zu zahlen.22 Nur diejenigen, denen die Mietzahlung schlicht unmöglich ist, so sollte man annehmen, würden die geschuldete (und auch einklagbare)23 Miete nicht leisten. Ein massen- haftes Ausbleiben von Mietzahlungen dürfte auf Grundlage des Corona- Rettungsgesetzes also eigentlich nicht zu erwarten sein. Eine andere Frage ist freilich, ob Mieter unter bestimmten Umständen – nach den allgemei- nen Regeln – evtl. von der Pflicht zur Entrichtung der Miete befreit sind (hierzu später unter C). Voraussetzungen des Kündigungsausschlusses Es ist jedenfalls festzuhalten, dass Art.240 §2 Abs.1 EGBGB Mieter nicht dazu berechtigt, ihre Miete zurückzubehalten. Indes, welche Konsequen- zen müssen finanzstarke Unternehmer fürchten, wenn sie es unberechtig- ter Weise doch tun? Droht Ihnen dann, wie Frau Lambrecht meint, trotz der Regelung in Art.240 §2 Abs.1 EGBGB ggf. eine Zahlungsverzugskün- digung oder beschränken sich die Konsequenzen auf die Pflicht zur Rück- zahlung mit Zinsen und ggf. weiteren Schadensersatz? III. 21 www.manager-magazin.de/politik/artikel/corona-krise-handel-hotels-restaurants-n iemandzahlt-mehr-miete-a-1305 795.html (zuletzt abgerufen am 21.04.2020). 22 Vgl. M. Artz, Interview mit Spiegel-Online vom 27.3.2020, abrufbar unter: www.spiegel.de/wirtschaft/service/corona-notmassnahmen-fuer-mieter-paket-kann -verheerende-auswirkungen-haben-a-e58a256e-32d1-4fb6-ac09-d2ccbea0d507 (zuletzt abgerufen am 21.04.2020). 23 E. Lindner, Die Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen anlässlich der Covid-19-Pandemie (Art.240 §2 EGBGB), AnwZert MietR 6/2020 Nr.2. Niemand zahlt mehr Miete!? 153 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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