Page - 153 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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auswertiges Essen ausgeben werden. Letztlich wird den Betroffenen durch
die Bestimmung in Art.240 §2 Abs.1 EGBGB nur Zeit erkauft.
Andererseits wirkt sich das Ausbleiben der Miete natĂĽrlich auch auf die
finanzielle Situation der Vermieter aus. Insofern kann die Regelung zu fi-
nanziellen Engpässen auf Vermieterseite führen. Es wird bereits orakelt,
Immobilienbesitzer drohe wegen den ausbleibenden Mieten der Kollaps.21
Dem könnte man entgegenhalten, dass es – jedenfalls mit Blick auf das
Corona-Rettungsgesetz – für solche Mieter, die finanzielle Polster haben,
schon alleine wegen der anfallenden Zinsen (nach §288 BGB immerhin 5
bzw. 9 Prozentpunkte ĂĽber dem Basiszinssatz) wirtschaftlich vernĂĽnftig
wäre, ihre Miete weiterhin pünktlich zu zahlen.22 Nur diejenigen, denen
die Mietzahlung schlicht unmöglich ist, so sollte man annehmen, würden
die geschuldete (und auch einklagbare)23 Miete nicht leisten. Ein massen-
haftes Ausbleiben von Mietzahlungen dĂĽrfte auf Grundlage des Corona-
Rettungsgesetzes also eigentlich nicht zu erwarten sein. Eine andere Frage
ist freilich, ob Mieter unter bestimmten Umständen – nach den allgemei-
nen Regeln – evtl. von der Pflicht zur Entrichtung der Miete befreit sind
(hierzu später unter C).
Voraussetzungen des KĂĽndigungsausschlusses
Es ist jedenfalls festzuhalten, dass Art.240 §2 Abs.1 EGBGB Mieter nicht
dazu berechtigt, ihre Miete zurĂĽckzubehalten. Indes, welche Konsequen-
zen mĂĽssen finanzstarke Unternehmer fĂĽrchten, wenn sie es unberechtig-
ter Weise doch tun? Droht Ihnen dann, wie Frau Lambrecht meint, trotz
der Regelung in Art.240 §2 Abs.1 EGBGB ggf. eine Zahlungsverzugskün-
digung oder beschränken sich die Konsequenzen auf die Pflicht zur Rück-
zahlung mit Zinsen und ggf. weiteren Schadensersatz?
III.
21 www.manager-magazin.de/politik/artikel/corona-krise-handel-hotels-restaurants-n
iemandzahlt-mehr-miete-a-1305 795.html (zuletzt abgerufen am 21.04.2020).
22 Vgl. M. Artz, Interview mit Spiegel-Online vom 27.3.2020, abrufbar unter:
www.spiegel.de/wirtschaft/service/corona-notmassnahmen-fuer-mieter-paket-kann
-verheerende-auswirkungen-haben-a-e58a256e-32d1-4fb6-ac09-d2ccbea0d507
(zuletzt abgerufen am 21.04.2020).
23 E. Lindner, Die Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
anlässlich der Covid-19-Pandemie (Art.240 §2 EGBGB), AnwZert MietR 6/2020
Nr.2. Niemand zahlt mehr Miete!?
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
- Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
- Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
- Transportrecht in der Corona-Krise 205
- Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
- Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245