Seite - 153 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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auswertiges Essen ausgeben werden. Letztlich wird den Betroffenen durch
die Bestimmung in Art.240 §2 Abs.1 EGBGB nur Zeit erkauft.
Andererseits wirkt sich das Ausbleiben der Miete natürlich auch auf die
finanzielle Situation der Vermieter aus. Insofern kann die Regelung zu fi-
nanziellen Engpässen auf Vermieterseite führen. Es wird bereits orakelt,
Immobilienbesitzer drohe wegen den ausbleibenden Mieten der Kollaps.21
Dem könnte man entgegenhalten, dass es – jedenfalls mit Blick auf das
Corona-Rettungsgesetz – für solche Mieter, die finanzielle Polster haben,
schon alleine wegen der anfallenden Zinsen (nach §288 BGB immerhin 5
bzw. 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) wirtschaftlich vernünftig
wäre, ihre Miete weiterhin pünktlich zu zahlen.22 Nur diejenigen, denen
die Mietzahlung schlicht unmöglich ist, so sollte man annehmen, würden
die geschuldete (und auch einklagbare)23 Miete nicht leisten. Ein massen-
haftes Ausbleiben von Mietzahlungen dürfte auf Grundlage des Corona-
Rettungsgesetzes also eigentlich nicht zu erwarten sein. Eine andere Frage
ist freilich, ob Mieter unter bestimmten Umständen – nach den allgemei-
nen Regeln – evtl. von der Pflicht zur Entrichtung der Miete befreit sind
(hierzu später unter C).
Voraussetzungen des Kündigungsausschlusses
Es ist jedenfalls festzuhalten, dass Art.240 §2 Abs.1 EGBGB Mieter nicht
dazu berechtigt, ihre Miete zurückzubehalten. Indes, welche Konsequen-
zen müssen finanzstarke Unternehmer fürchten, wenn sie es unberechtig-
ter Weise doch tun? Droht Ihnen dann, wie Frau Lambrecht meint, trotz
der Regelung in Art.240 §2 Abs.1 EGBGB ggf. eine Zahlungsverzugskün-
digung oder beschränken sich die Konsequenzen auf die Pflicht zur Rück-
zahlung mit Zinsen und ggf. weiteren Schadensersatz?
III.
21 www.manager-magazin.de/politik/artikel/corona-krise-handel-hotels-restaurants-n
iemandzahlt-mehr-miete-a-1305 795.html (zuletzt abgerufen am 21.04.2020).
22 Vgl. M. Artz, Interview mit Spiegel-Online vom 27.3.2020, abrufbar unter:
www.spiegel.de/wirtschaft/service/corona-notmassnahmen-fuer-mieter-paket-kann
-verheerende-auswirkungen-haben-a-e58a256e-32d1-4fb6-ac09-d2ccbea0d507
(zuletzt abgerufen am 21.04.2020).
23 E. Lindner, Die Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
anlässlich der Covid-19-Pandemie (Art.240 §2 EGBGB), AnwZert MietR 6/2020
Nr.2. Niemand zahlt mehr Miete!?
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
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