Page - 160 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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gung“46. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass ein Zahlungsverzug im
Krisenzeitraum bereits nicht geeignet ist, um damit die Voraussetzungen
der Verzugskündigung erfüllt sind. Damit würde ein Kündigungsrecht
aber gar nicht erst entstehen und nicht bloß gehemmt werden.
Dementsprechend bedarf es hier nach der hier vertretenen Auffassung
auch keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ergänzung, dass die Kündigung
ausgeschlossen ist, wenn der Vermieter vor Ablauf des 30.07.2022 befrie-
digt wird. Denn entsteht das Zahlungsverzugskündigungsrecht wegen
Art.240 §2 EGBGB bereits nicht, stellt sich auch die Frage nicht, wie es
sich auf entstandene Gestaltungsrechte auswirkt, wenn die Voraussetzun-
gen nachträglich wieder entfallen. Die teilweise geforderte Klarstellung
birgt vielmehr die Gefahr, dass dies als Argument für die Auffassung, bei
der Glaubhaftmachung handele es sich um eine materielle Voraussetzung
des Kündigungsschutzes, herangezogen wird. Besser wäre deshalb aus-
drücklich klarzustellen, dass unter den (alleinigen) Voraussetzungen von
Art.240 §2 Abs.1 S.1 EGBGB bereits kein Zahlungsverzugskündigungs-
recht des Vermieters entsteht.
Umgehungsgefahr durch „Kautionsauffüllungsanspruch“
Auf eine möglicherweise dramatische Lücke des Schutzes für Mieter, die
coronabedingt nicht zur Mietzahlung in der Lage sind, hat allerdings Lind-
ner hingewiesen:47 Sofern der Mieter eine Kaution als Sicherheit geleistet
hat, kann sich der Vermieter, wenn die Mietzahlungen ausbleiben, u.U.
aus dieser Kaution befriedigen. Dann hat der Vermieter allerdings nach
§240 BGB einen Anspruch auf „Wiederauffüllung“ der Kaution. Kommt
der Mieter seiner Pflicht zur Widerauffüllung nicht nach, könnte dies den
Vermieter zur Kündigung berechtigen.48 Ob die Rechtsprechung hier mit
Blick auf den Sinn und Zweck des Art 240 §2 Abs.1 S.1 EGBGB (etwa
mit Verweis auf §242 BGB) intervenieren würde,49 oder eine solche Kün-
digung wegen des Wortlauts von Art 240 §2 Abs.1 S.3 EGBGB („Sonstige
Kündigungsgründe bleiben unberührt.“) zulässt, scheint derzeit offen.
5.
46 BT-Drucks. 19/18110, S.36.
47 E. Lindner, Beschränkungen der Kündigung (Fn.23).
48 Ausführlich E. Lindner, Beschränkungen der Kündigung (Fn.23).
49 Dafür E. Streyl, in: Schmidt, COVID 19 – Rechtsfragen zur Corona-Krise, 1.Aufl.,
München 2020, §3 Rn.105.
Jonas David Brinkmann
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
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