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Vertragsrecht in der Coronakrise
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gung“46. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass ein Zahlungsverzug im Krisenzeitraum bereits nicht geeignet ist, um damit die Voraussetzungen der Verzugskündigung erfüllt sind. Damit würde ein Kündigungsrecht aber gar nicht erst entstehen und nicht bloß gehemmt werden. Dementsprechend bedarf es hier nach der hier vertretenen Auffassung auch keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ergänzung, dass die Kündigung ausgeschlossen ist, wenn der Vermieter vor Ablauf des 30.07.2022 befrie- digt wird. Denn entsteht das Zahlungsverzugskündigungsrecht wegen Art.240 §2 EGBGB bereits nicht, stellt sich auch die Frage nicht, wie es sich auf entstandene Gestaltungsrechte auswirkt, wenn die Voraussetzun- gen nachträglich wieder entfallen. Die teilweise geforderte Klarstellung birgt vielmehr die Gefahr, dass dies als Argument für die Auffassung, bei der Glaubhaftmachung handele es sich um eine materielle Voraussetzung des Kündigungsschutzes, herangezogen wird. Besser wäre deshalb aus- drücklich klarzustellen, dass unter den (alleinigen) Voraussetzungen von Art.240 §2 Abs.1 S.1 EGBGB bereits kein Zahlungsverzugskündigungs- recht des Vermieters entsteht. Umgehungsgefahr durch „Kautionsauffüllungsanspruch“ Auf eine möglicherweise dramatische Lücke des Schutzes für Mieter, die coronabedingt nicht zur Mietzahlung in der Lage sind, hat allerdings Lind- ner hingewiesen:47 Sofern der Mieter eine Kaution als Sicherheit geleistet hat, kann sich der Vermieter, wenn die Mietzahlungen ausbleiben, u.U. aus dieser Kaution befriedigen. Dann hat der Vermieter allerdings nach §240 BGB einen Anspruch auf „Wiederauffüllung“ der Kaution. Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Widerauffüllung nicht nach, könnte dies den Vermieter zur Kündigung berechtigen.48 Ob die Rechtsprechung hier mit Blick auf den Sinn und Zweck des Art 240 §2 Abs.1 S.1 EGBGB (etwa mit Verweis auf §242 BGB) intervenieren würde,49 oder eine solche Kün- digung wegen des Wortlauts von Art 240 §2 Abs.1 S.3 EGBGB („Sonstige Kündigungsgründe bleiben unberührt.“) zulässt, scheint derzeit offen. 5. 46 BT-Drucks. 19/18110, S.36. 47 E. Lindner, Beschränkungen der Kündigung (Fn.23). 48 Ausführlich E. Lindner, Beschränkungen der Kündigung (Fn.23). 49 Dafür E. Streyl, in: Schmidt, COVID 19 – Rechtsfragen zur Corona-Krise, 1.Aufl., München 2020, §3 Rn.105. Jonas David Brinkmann 160 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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