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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Page - 179 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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am Reiseziel selbst die Krankheit ausbricht11 oder die Störung der Rückrei- se darauf beruht, dass im Heimatland des Reisenden eine derartige Krank- heit herrscht, und daher infolge behördlicher Anordnungen der Flug- und Reisebetrieb unterbunden ist. Auch in letzterer Konstellation gebieten die Wertungen der Richtlinie eine Exkulpation des Reiseveranstalters und da- mit die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs, weil ihn für die Hand- lungen der lokalen Behörden keine Verantwortlichkeit trifft und er des- halb für diese auch nicht einstehen muss. Eine Ausnahme wäre nur dann zu machen, wenn der Reiseveranstalter die Schwierigkeiten vorhersehen hätte können und keine Maßnahmen zur Abwendung getroffen hat.12 Ansprüche auf Ersatz von Hotelkosten Grundsatz Gänzlich schutzlos ist der Reisende gleichwohl nicht. Ihm verbleibt in der- artigen Situationen das eher versteckte und meist nicht so bedeutsame Recht aus §651i Abs.3 Nr.4i.V.m. §651k Abs.4 und Abs.5 BGB. Gemäß §651k Abs.4 BGB kann der Reisende in dem Fall, dass ihm die Rückbe- förderung geschuldet ist und diese auf Grund unvermeidbarer, außerge- wöhnlicher Umstände unterbleibt,13 vom Reiseveranstalter verlangen, dass er die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für die Dauer von höchstens drei Nächten14 übernimmt. Auf diese Weise kann der Reisende jedenfalls einen Teil seiner Ausgaben beim Reiseveranstalter liquidieren. Das Recht ist grundsätzlich von einer Mangelanzeige nach §651o Abs.1 BGB unabhängig, wie §651o Abs.2 BGB zeigt, der nur die Rechte aus §651m und §651n BGB ausschließt.15 Zudem wäre hier eine Anzeige entbehrlich, da der Reiseveranstalter den Mangel kennt und die 2. a) 11 Siehe dazu auch: AG Düsseldorf RRa 2014, 56; RRa 2016, 25; AG Frankfurt a.M. RRa 2011, 144; AG Rüsselsheim RRa 2016, 88 (89) (zu Erkrankungen von Passa- gieren). 12 Staudinger/Achilles-Pujol (Fn. 10), §7 Rn.51. 13 Handelt es sich nicht um solche, steht dem Reisenden nach §651n BGB ein Scha- densersatzanspruch zu. 14 Krit. hierzu: Sorge (Fn. 2), §651k Rn.153. 15 Siehe zur Reichweite des Ausschlusses: Geib (Fn. 6), §651o Rn.14. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 179 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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