Page - 182 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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ersatzanspruch vor, allerdings ist dieser nach Art.32 Abs.2 lit.a CIV bei
außergewöhnlichen Umständen, zu denen die Corona-Krise ebenfalls zu
zählen ist, ausgeschlossen. Eine weitergehende Unterstützungsverpflich-
tung existiert für Bahnreisen im Falle der Annullierung nicht. Insbesonde-
re kann der auf Verspätungen bezogene Art.18 VO 1371/2007 nicht analog
auf die Annullierung angewendet werden, weil der Gesetzgeber durch die
Fassung zu erkennen gibt, dass er das Problem gesehen hat, dessen Rege-
lung aber allein dem CIV überlassen wollte.29 Auch für Busreisen ergeben
sich keine weitergehenden Rechte der Passagiere, die den Reiseveranstalter
nach §651k Abs.5 Nr.1 BGB zu einer umfassenderen Übernahme der Ho-
telkosten zwingen würden. Gem. Art.21 lit.b VO 181/201130 schuldet
zwar der Beförderer die Übernahme von Hotelkosten bei einer Annullie-
rung, allerdings darf er die Kostenübernahme auf maximal zwei Nächte
beschränken, so dass die Vorgaben des §651k Abs.4 BGB sogar weiterge-
hend sind. Bei einer Reise mit einem Binnenschiff31 bleibt ebenfalls kein
Raum für §651k Abs.5 Nr.1 BGB. Nach §17 Abs.2 VO 1177/201032 ist
der Beförderer bei einer Annullierung zur Übernahme von Hotelkosten an
Land nur für die Dauer von drei Nächten und damit in gleichem Umfang,
wie von §651k Abs.4 BGB vorgesehen, verpflichtet. Dem Reisenden ist al-
lerdings insoweit zumindest ein wenig geholfen, weil die Übernachtung
an Bord nach dieser Vorschrift kostenlos zu erfolgen hat, so dass der Reise-
veranstalter wenigstens hierfür keine weiteren Zahlungen verlangen kann.
Hat der Reisende Kosten für angefallene weitere Übernachtungen be-
reits gegenüber dem Hotel beglichen, so kann er unmittelbar aus §651k
Abs.4 BGB die Erstattung vom Reiseveranstalter verlangen.33 Die Fassung
der Norm ist ausreichend offen, um einen unmittelbaren Zahlungsan-
29 Siehe zur kompetenziellen Möglichkeit der abweichenden Regelung: R. Freise, in:
R. Herber/C. Schmidt (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch,
Bd. 7, 4.Aufl. München 2020, COTIF, Einleitung Rn.42f.
30 Verordnung (EU) Nr.181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr.2006/2004, ABl.L 55, 1ff.
31 Vgl. dazu Art.2 VO 1177/2010.
32 Verordnung (EU) Nr.1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See-und Binnenschiffsverkehr
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.2006/2004, ABl.L 334, 1ff.
33 H. Brox/W. D. Walker, Besonderes Schuldrecht, 43.Aufl. München 2019, §28
Rn.37; C. Förster, Das neue Pauschalreiserecht in Studium und Examen, JA 2018,
561 (567); Geib (Fn. 6), §651k Rn.29; Paulus, Pauschalreisevertragsrecht (Fn. 17),
JuS 2018, 647 (653); Steinrötter (Fn. 8), §651k Rn.52; für ein Verpflichtung zur
Unterbringung dagegen: Staudinger (Fn. 20), §651k Rn.5;
Patrick Meier
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
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- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
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