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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Ausgleich zwischen Reiseveranstalter und Leistungserbringer Sind Reiseveranstalter und Leistungserbringer nicht identisch, stellt sich die Frage, wie die entstandenen Kosten zwischen beiden zu verteilen sind. Relevanz entfaltet dies nur insoweit, als in den Verträgen zwischen Veran- stalter und Leistungserbringer keine hierauf bezogenen Bestimmungen aufgenommen sind. Existieren solche, gehen sie den gesetzlichen Vorga- ben vor und verdrängen diese.39 Andernfalls kann es zu einem gesetzlichen Regress nur kommen, soweit Reiseveranstalter und Beförderungsdienst- leister Gesamtschuldner gem. §421 BGB sind.40 Dies ist der Fall, soweit der Reiseveranstalter nach §651k Abs.4, Abs.5 BGB und der Leistungser- bringer nach den für ihn einschlägigen Vorgaben gemäß der europäischen Verordnungen verpflichtet sind. Sieht sich der Leistungserbringer einer Verpflichtung aus der Verordnung und der Reiseveranstalter einer solchen aus §651k Abs.4 BGB41 ausgesetzt, dürfte unabhängig davon, wer in An- spruch genommen wird, an der grundsätzlichen Regel des §426 Abs.1 BGB festzuhalten sein, weshalb die Kosten nach Köpfen verteilt werden. Dies ergibt sich daraus, dass beide Schuldner gegenüber dem Reisenden einer eigenen, selbstständigen Verpflichtung unterliegen, so dass es ange- messen ist, sie auch im Innenverhältnis gleich zu behandeln. Der in An- spruch Genommene kann mithin die Hälfte der aufgewendeten Ausgaben vom jeweils anderen erstattet verlangen. Reichen die Rechte gegen den Reiseveranstalter weiter als die gegen den Leistungserbringer, wie dies vor allem bei Bahn- und Busreisen der Fall ist,42 kommt für die überschießen- de Verpflichtung des Reiseveranstalters eine Ausgleichsmöglichkeit ohne- hin nicht in Betracht, weil es insoweit bereits an der Gesamtschuldner- schaft fehlt. Rechtlich schwieriger zu beurteilen ist dagegen die nur für die Luftbe- förderung denkbare Situation, wonach auf Grund der Verpflichtung des Beförderers auch die des Reiseveranstalters wegen §651k Abs.5 Nr.1 BGB ausgedehnt wird. In einer solchen Konstellation dürfte die zumindest hälf- III. 39 S. Heinemeyer, in: F. J. Säcker/R. Rixecker/H. Oetker/B. Limperg (Hrsg.), Münche- ner Kommentar zum BGB, Bd. 3, 8.Aufl. München 2019, §426 Rn.16; D. Looschelders, in: M. Löwisch (Red.), J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerli- chen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Berlin 2017, §426 Rn.5. 40 Siehe zu den Voraussetzungen J. D. Harke, Allgemeines Schuldrecht, Berlin, Hei- delberg 2010, Rn.450ff. 41 Also für die ersten drei Tage der Verzögerung, oben B. I. 2. a). 42 Oben B. I. 2. b). Patrick Meier 184 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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