Page - 185 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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tige Übernahmeverpflichtung des Leistungserbringers aus §426 Abs.1
BGB nicht in Zweifel zu ziehen sein, weil der Reiseveranstalter nicht
schlechter stehen darf als im Anwendungsbereich des §651k Abs.4 BGB.
Blickt man allerdings auf die erkennbare Intention des §651k Abs.5 Nr.1
BGB, folgt hieraus sogar eine andere Bestimmung im Sinne des §426
Abs.1 BGB43 mit der Konsequenz, dass der Leistungserbringer die über die
drei Übernachtungen hinausgehenden Mehrkosten im Innenverhältnis al-
lein zu tragen hat. §651k Abs.5 Nr.1 BGB knüpft ebenso, wie die ihm zu
Grunde liegende Vorgabe in Art.13 Abs.8 Pauschalreise-RL nur an die
Verpflichtungen an, denen der Beförderer unterliegt, und erklärt diese als
alleinigen Grund für die Ausweitung der Kostentragungspflicht des Reise-
veranstalters. Offenbar soll damit dem Reisenden eine Verbesserung da-
durch gewährt werden, dass er sich nicht mit zwei unterschiedlichen
Schuldnern auseinandersetzen muss, sondern seine Ansprüche gebündelt
gegen den Reiseveranstalter durchsetzen kann.44 Dass damit aber zugleich
eine auch nur teilweise Befreiung des Beförderers von den Kosten im In-
nenverhältnis gewollt war, lässt sich nicht erkennen, zumal Art.22 Pau-
schalreise-RL gerade die Möglichkeiten zum Regress eröffnet und damit
klarstellt, dass das Verhältnis nach außen nicht auch das nach innen be-
herrscht. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sich die Privilegierung exklusiv
auf den Reisenden erstrecken sollte. Betrachtet man diese Wertungen, zei-
gen sie, dass der Luftbeförderer, soweit seine Verpflichtung gem. §651k
Abs.5 Nr.1 BGB auch eine Vermehrung der Ansprüche des Reisenden ge-
gen den Reiseveranstalter bewirkt, diesen im Innenverhältnis vom Mehr-
aufwand gänzlich freizustellen hat. Weil alleinige Bedingung für die Ver-
pflichtung des Reiseveranstalters die des Beförderers ist, fordert die Wer-
tung des Art.22 Pauschalreise-RL die Auferlegung der finanziellen Nach-
teile im Innenverhältnis an den Beförderer.
43 Siehe zur Frage ungleichstufiger Gesamtschuldner, bei denen einer der Beteilig-
ten nur für das Verschulden des anderen im Außenverhältnis einstehen muss: M.
Gehrlein, in: H. G. Bamberger/H. Roth/W. Hau/R. Poseck (Hrsg.), Beck’scher On-
line-Kommentar BGB, §426 Rn.11; Heinemeyer (Fn. 39), §426 Rn.22; B. Kreße,
in: B. Gsell/W. Krüger/S. Lorenz/C. Reymann (Hrsg.), beckonline.Grosskommen-
tar zum Zivilrecht, 2020, §426 BGB Rn.73.
44 Als „Harmonisierung“ bezeichnet Staudinger (Fn. 20), §651k Rn.5 dies. Von
einem „Durchschlagen“ spricht die Gesetzbegründung in BT-Drs. 18/10822, 81.
Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
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